Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Auch hier also ein einzelner Punkt, an dem das Prinzip zum 
sichtbaren Durchbruch kam, und auch hier die Möglichkeit der 
Schlussfolgerung auf die Tragweite seines Gedankens. 
29. Aber das positive Auslieferungsrecht beschränkt sich 
nicht einmal in allen Fällen auf eine blosse Andeutung der Klau- 
sel. In Vergangenheit und Gegenwart, und grade neuestens in 
unanfechtbarer Deutlichkeit, stellen einzelne Verträge sie nach- 
drücklich als Bedingung in allgemeiner Form auf. Der Be- 
schluss der deutschen Bundesversammlung wegen gegenseitiger 
Auslieferung von Personen, welche wegen gemeiner Verbrechen 
und Vergehen zur Untersuchung gezogen worden sind, vom 26. 
Januar 1854, der heute als Auslieferungsvertrag zwischen dem 
Deutschen Reiche und Oesterreich angesehen wird, 
bestimmt im Artikel I die Auslieferungspflicht, wie folgt ?: 
„Unter Vorbehalt fortdauernder Wirksamkeit der durch den 
„Bundesbeschluss vom 18. August 1836 bezüglich der Auslie- 
„ferung politischer Verbrecher getroffenen Anordnungen, für 
„deren Auslieferung die folgenden Artikel gleichfalls in Anwen- 
„dung zu bringen sind, verpflichten sich die Bundesstaaten ge- 
„genseitig, Individuen, welche wegen anderer Verbrechen oder 
„Vergehen (ausschliesslich der Abgabendefraudation und der 
„Uebertretungen von Polizei- und Finanzgesetzen) von einem 
„Gericht desjenigen Staates, in welchem oder gegen welchen 
„das Verbrechen oder Vergehen begangen worden, verurteilt oder 
9% Preussische Gesetzsammlung 1854 S. 359. Ob der Bundesbeschluss 
auch im Verhältnis zu Ungarn gilt, ist streitig. v. MArTITZz, Rechtshilfe 
Bd. 2 S. 858 und ScHwAB S. 225 treten für die Bejahung ein, dagegen be- 
hauptet ALexı S. 355, die fortdauernde Geltung müsse verneint werden. 
Jedenfalls besteht nach ihm zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn 
eine aus den 1870er Jahren stammende Reziprozitätsvereinbarung, nach 
welcher Ungarn dem deutschen Reiche die Stellung der meistbegünstigten 
Nation einräumt und auf der Basis der Gegenseitigkeit für alle gemeinen 
Verbrechen und Vergehen Auslieferung zu gewähren bereit ist.
	        
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