que dans le cas oü ces actes seraient
consideres, aussi selon la legislation
du pays requis, comme un crime
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gemäss insbesondere wegen der in
Art. 2 Nr. 19 vorgesehenen Straftaten
die Auslieferung nur in dem Falle
ou delit.® wird beansprucht werden können,
wenn diese Handlungen auch nach
der Gesetzgebung des ersuchten
Landes als ein Verbrechen oder Ver-
gehen anzusehen sind.“
Hierauf antwortete der griechische Minister in einem Schrei-
ben vom gleichen Tage, in der er von der Erklärung Akt nahm
und sie seinerseits als Ansicht der athenischen Regierung be-
stätigte.
30. Ausnahmslos gilt freilich diese Klausel beiderseitiger
Strafbarkeit im deutschen Auslieferungsrecht nicht. Es findet
sich aber, wie es scheint, nur ein Fall, in dem der kriminelle
Oharakter der katalogisierten Delikte auf beiden Seiten nicht ge-
wahrt ist. Es ist dies Ziffer 31 im Artikel 1 des deutsch-1lu-
xemburgischen Vertrages von 1876, in der Auslieferung
vereinbart wird:
„31. wegen folgender straf barer Handlungen der Schifisführer
„und Schiffsmannschaften auf Seeschiffen:
„vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung eines Schiffes;
„vorsätzlich bewirkte Strandung eines Schiffes;
„Widerstand mit Tätlichkeiten gegen den Schiffsführer, wenn
„dieser Widerstand von mehr denn einem Dritteile der Schiffs-
„mannschaft verübt ist“.
Die hier genannten Handlungen können ihrer Natur nach
in dem Binnenstaate Luxemburg nicht begangen werden und sind
dementsprechend in dem luxemburgischen Strafrecht nicht vor-
gesehen ®, Mit diesem Verzicht auf die Klausel beiderseitiger
»* In gleicher Weise hat sich Luxemburg in seinem Vertrage vom
8. April 1879 Dänemark gegenüber verflichtet (vgl. BEAUCHET p. 129).
Es waren das Präzedenzfälle für die vom Institut de droit international
1880 in Oxford formulierte Ansicht (Resolution XI): „En rögle, on doit
exiger que les faits auxquels s’applique l’extradition soient punis par la