Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

que dans le cas oü ces actes seraient 
consideres, aussi selon la legislation 
du pays requis, comme un crime 
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gemäss insbesondere wegen der in 
Art. 2 Nr. 19 vorgesehenen Straftaten 
die Auslieferung nur in dem Falle 
ou delit.® wird beansprucht werden können, 
wenn diese Handlungen auch nach 
der Gesetzgebung des ersuchten 
Landes als ein Verbrechen oder Ver- 
gehen anzusehen sind.“ 
Hierauf antwortete der griechische Minister in einem Schrei- 
ben vom gleichen Tage, in der er von der Erklärung Akt nahm 
und sie seinerseits als Ansicht der athenischen Regierung be- 
stätigte. 
30. Ausnahmslos gilt freilich diese Klausel beiderseitiger 
Strafbarkeit im deutschen Auslieferungsrecht nicht. Es findet 
sich aber, wie es scheint, nur ein Fall, in dem der kriminelle 
Oharakter der katalogisierten Delikte auf beiden Seiten nicht ge- 
wahrt ist. Es ist dies Ziffer 31 im Artikel 1 des deutsch-1lu- 
xemburgischen Vertrages von 1876, in der Auslieferung 
vereinbart wird: 
„31. wegen folgender straf barer Handlungen der Schifisführer 
„und Schiffsmannschaften auf Seeschiffen: 
„vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung eines Schiffes; 
„vorsätzlich bewirkte Strandung eines Schiffes; 
„Widerstand mit Tätlichkeiten gegen den Schiffsführer, wenn 
„dieser Widerstand von mehr denn einem Dritteile der Schiffs- 
„mannschaft verübt ist“. 
Die hier genannten Handlungen können ihrer Natur nach 
in dem Binnenstaate Luxemburg nicht begangen werden und sind 
dementsprechend in dem luxemburgischen Strafrecht nicht vor- 
gesehen ®, Mit diesem Verzicht auf die Klausel beiderseitiger 
  
  
»* In gleicher Weise hat sich Luxemburg in seinem Vertrage vom 
8. April 1879 Dänemark gegenüber verflichtet (vgl. BEAUCHET p. 129). 
Es waren das Präzedenzfälle für die vom Institut de droit international 
1880 in Oxford formulierte Ansicht (Resolution XI): „En rögle, on doit 
exiger que les faits auxquels s’applique l’extradition soient punis par la
	        
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