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die politischen Rechte, wieder andere machen Stimmrecht und
Besteuerung von einander abhängig ?”!.
In diese Periode gehört auch der Wahlzensus der Verfassung
der südafrikanischen Republik vom 13. Februar 1858, die für
das aktive Wahlrecht gar keinen Zensus ansetzte und nur das
passive von einem Grundbesitz ohne Rücksicht auf Größe und
Wert abhängig machte ?”?,
2) Gestaltung des Wahlzensus unter dem Ein-
flusse der Idee von der Proprietätsmoral.
Mit der Periode des Aufschwunges der Kolonien treten wir
sodann in eine Zeit ein, wo der freie Grund und Boden immer
mehr abnimmt und mit dem Momente, wo er ganz aufgebraucht
ist, treten die Besitzenden denen, die sich nun mit Fleiß allein
nichts mehr erwerben können, als festgeschlossene Klasse gegen-
über. Und damit ist auch hier ein Wahlzensus gegeben, der
dem in Europa während der Periode der Proprietätsmoral nichts
nachgibt.
In den Vereinigten Staaten war es aber außerdem noch ein
anderes Moment, das diesen Proprietätszensus bedingte, das aus
England übernommene Primogeniturerbrecht?”3. Hier traten nun
besonders markant mit der Erschöpfung des freien Bodens dem
großgrundbesitzenden Erstgeborenen, der auf Grund seines Erbes
das Wahlrecht ausübt, die größere Zahl seiner Brüder, die im
dienstlichen Verhältnis jeder politischen Macht entbehren, gegen-
über. Um nun der durch die Mehrzahl drohenden Gefahr zu
entgehen, schließen sich erstere fester zusammen und bevor-
munden, wie die amerikanischen Konstitutionen zu Anfang der
?7ı Vgl. FISK, Stimmrecht und Einzelstaat in den Vereinigten Staaten
von Nordamerika S. 123; Buss S. 42, 244.
?72 Vgl. KLÖSSEL, Die Verfassung und Verwaltung der südafrikanischen
Burenstaaten, Lpz. 1896 S. 18.
273 'TOCQUEVILLE, De la democratie en Amerique, Brux. 1837 I, 60;
vgl. Buss S. 72, 49, 44,