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Nach Art. 100 der Verfassungsurkunde dürfen Steuern und
Abgaben für die Staatskasse nur soweit erhoben werden, als sie
in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch besondere
(sesetze angeordnet sind. Die Gebühren des Heroldsamtes wer-
den aber nicht für die Staatskasse, sondern für die Kasse des
Königs erhoben und daher kann der Anspruch des Heroldsamtes
nicht auf Art. 100 gestützt werden. Nach Art. 102 können
Staats- oder Kommunalbeamte Gebühren nur auf Grund des
(sesetzes erheben. Die Kabinettsordre vom 30. Juni 1897 ist
aber kein Gesetz. Sie ist nicht mit dem Landtage verabschiedet.
Sie ist — was auch nicht zulässig wäre — keine Königliche
Verordnung mit Gesetzeskraft (Art. 63). Sie ist von keinem
Staatsminister gegengezeichnet, überhaupt hat kein Staatsminister
bei ihrer Entstehung mitgewirkt. Sie ist endlich niemals, ge-
schweige in einer gesetzlich vorgeschriebenen Form, bekannt ge-
macht (Art. 106). Sie ist eben nur ein Befehl des Königs an
seine Kanzlei, ist ein reines internum corporis, für Dritte daher
ganz unverbindlich.
Auch irgend eine andere gesetzliche Bestimmung, nach wel-
cher das Heroldsamt zur Erhebung von Gebühren befugt ist,
existiert nicht, am wenigsten eine solche, nach der es zur Spor-
telierung zu Gunsten der Hofschatulle befugt ist. Ein solches
Gesetz würde um so mehr erforderlich sein, als durch jene Be-
fugnis ein Abänderung der Verfassungsurkunde gegeben wäre.
Nach 8 14 'ALR. IL 13 sind dem Monarchen, „damit er die
ihm obliegenden Pflichten erfüllen und die erforderlichen Ko-
sten bestreiten kann, gewisse Einkünfte und nutzbare Rechte bei-
gelegt“. Nachdem er bis dahin seine gesamten Bedürfnisse ohne
Limitum aus dem Ertrage der Staatsdomänen befriedigt hatte,
wurde durch Art. III der Verordnung wegen der künftigen Be-
handlung des gesamten Staatsschuldenwesens vom 17. Januar
1820 (Ges.Samml. S. 9)
„für den Unterhalt Unserer Königlichen Familie, Unseren Hof-