Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

— 317 — 
staat und sämtliche prinzliche Hofstaaten, sowie auch für 
alle dahin gehörige Institute pp.“ 
ein durch spätere Gesetze auf M. 15 719 296 erhöhter jährlicher 
Betrag festgesetzt. Diese jährliche Rente hat durch Art. 59 
der Verfassungsurkunde verfassungsrechtliche Gewähr erhalten. 
Sie ist die einzige pekuniäre Leistung des Staates an den König, 
das Königliche Haus und „alle dahin gehörige Institute pp.“. 
Weitere Abführungen von Geldern aus Staatskassen in die Kö- 
nigliche Schatulle sind verfassungswidrig, also auch Abführun- 
gen aus der Kasse des Heroldsamtes, wenn das Heroldsamt eine 
staatliche Behörde ist. Vgl. SCHWARTZ a. a. O. S. 166. 
Fehlt somit, wenn das Heroldsamt eine Behörde ist, für sein, 
Verlangen die öffentlich-rechtliche Grundlage, kann es sich 
weder auf Art. 100 noch auf Art. 102 der Verfassungsurkunde 
noch auf ein Spezialgesetz berufen, und steht ein schweres Be- 
denken aus Art. 59 entgegen, so fehlt natürlich erst recht jene 
Grundlage, weil es eben keine Behörde, sondern ein „zum König- 
lichen Hofstaat gehöriges Institut“, kein Staatsamt, sondern 
ein Hofamt, ein privatrechtliches Institut ohne staatlichen 
Charakter ist. Der Anspruch kann also nur auf die Be- 
stimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt werden, auf eine 
zwischen dem Heroldsamt und dem Standeserhöhten getrof- 
fene Vereinbarung, näher auf einen Kauf-, Dienstmiete oder 
Schenkungsvertrag. Der Schenkungsvertrag scheidet ohne wei- 
teres aus, denn das Geld wird nicht als ein Geschenk, d. h. 
eine freiwillige, sondern als eine Gebühr, d. h. eine gepflichtete 
Gabe verlangt. Gegenstand des Kaufes kann nicht die Standes- 
erhöhung sein, denn die Ausübung eines Hoheitsrechtes ist keine 
Ware, sondern kann nur das über die Standeserhöhung ausge- 
stellte Diplom, und Gegenstand der Dienstmiete kann ebenmäßig 
nur die Tätigkeit des Heroldsamtes sein. Nun ist aber zwischen 
dem König oder dem Heroldsamt und dem Fürsten Alexander 
überhaupt kein Vertrag geschlossen, der Fürst hat lediglich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.