Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sowohl nach Preußischem wie nach Reichsrecht ausgeschlossen ist. 
Hieran soll zum Schluß noch eine eigentümlich anmutende, 
aber völlig zutreffende Anmerkung geknüpft werden. Die Gültigkeit 
eines Rechtsaktes ist anerkanntermaßen völlig unabhängig davon, 
ob der gesetzliche Stempel gezahlt oder ob er nicht gezahlt 
wird. Fürst Alexander würde also selbst dann Fürst sein und 
bleiben, wenn er überhaupt jegliche Zahlung verweigerte, nicht 
bloß die Zahlung der Gebühren, zu welcher er nicht verpflichtet 
ist, sondern sogar die Entrichtung des Stempels, welche ihm ge- 
setzlich obliegt. Dieser Gedanke ist nicht neu, sondern schon 
zur Zeit des früheren Deutschen Reiches gehegt und vielfach 
betätigt worden. Die Taxe war hoch, z. B. für die Erhebung 
in den Grafenstand mußten 5952 fl. 30 Kr. gezahlt werden. 
Dies war aber nur die ordentliche Taxe, neben welcher unter 
allerlei Namen noch andere erhebliche Beträge gefordert 
wurden. Der Kaiser erhielt keinen Pfennig davon, ein Teil floß 
in die Besoldungskasse der Reichskanzlei, ein weiterer Teil wurde 
an den Reichsvizekanzler und die Beamten der Reichskanzlei 
verteilt, einen dritten erhielt der Reichserzkanzler, der Kurfürst 
von Mainz. 
Nun fanden es manche Nobilitierte, welche außerhalb der öster- 
reichischen Erblande wohnten, bequemer, die großen Kosten zu 
sparen und von der Standeserhöhung Gebrauch zu machen, ohne 
das Diplom einzulösen. Den Betrag einzuklagen, war umständ- 
lich, kostspielig und in seinem Endresultat zweifelhaft, eine Ein- 
treibung im Verwaltungswege gab es nicht, eine Zurücknahme des 
einmal verliehenen Adels war gesetzlich unzulässig. Die Reichs- 
kanzlei wandte sich schließlich an den Reichserzkanzler mit der 
Bitte um Abhilfe und dieser, welcher ja an dem richtigen Ein- 
gang der Gelder sehr interessiert war, erwirkte die Aufnahme 
einer Bestimmung in die Wahlkapitulation — Art. 22 88 11,12 —, 
daß die Standeserhöhung als zurückgenommen zu gelten habe, 
wofern nicht das Diplom binnen drei Monaten eingelöst werde.
	        
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