Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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81. Anstellung. 
Der französische Staat im modernen Sinne wurde durch die 
Revolution von 1789 geschaffen 5, Seit jener Zeit erst kann 
man von französischen Staatsbeamten sprechen. Die bis 
dahin käuflichen Aemter '* wurden als für jedermann zugäng- 
lich erklärt; nur das Talent und das Verdienst sollten die Staats- 
ämter erschließen. 
Die Verwirklichung dieser heute in allen Rechtsstaaten an- 
erkannten Grundsätze wurden aber durch ein der Theorie ge- 
brachtes Opfer illusorisch gemacht. Denn von dem Gedanken 
ausgehend, daß das Volk der Souverän sei, dem Volke also die 
Ernennung der Beamten zustände, bestimmte die Verfassung vom 
3./13. September 1791, daß die Beamten mit geringen Ausnah- 
men vom Volke zu wählen seien. 
Dieses Wahlrecht wurde jedoch bereits durch das Gesetz 
vom 22, frimaire an VIII beseitigt und dem Ersten Konsul das 
Recht, die Beamten zu ernennen und abzusetzen, übertragen. 
Eine letzte Spur des Wahlrechts fand sich in den Präsentations- 
listen, aus denen die Beamten ernannt wurden "”. 
umfaßt die Bezeichnung fonctionnaire „tous les citoyens qui sous une 
denomination quelconque, ont &et& investis d’un mandat dont l’ex&cution 
se lie & un interöt d’ordre public, et qui & ce titre, sont soumis & l’autorite 
du Gouvernement“, 
15 Der Satz von BoSSuET, Politique tiree des propres paroles de l’Ec- 
riture Sainte VI, 1, 1: „nous avons vu que tout l’Etat est en la personne 
du Prince* war nicht nur eine theoretische Behauptung, sondern die Formu- 
lierung bestehender Zustände. Der Herrscher war der Staat. Der Staat 
als Rechtssubjekt konnte erst nach der Vernichtung des alten Königtums 
entstehen. 
18 Auch jetzt sind noch käuflich die Stellen der sog. Öffentlichen Ge- 
schäftsleute (officiers ministeriels). Sie sind keine Beamten, ihre Zahl wird 
jedoch „vom Staatsoberhaupt bestimmt, und alle werden von ihm auf Vor- 
schlag und unter der Voraussetzung eines bestimmten Alters, der Befähi- 
gung und Hinterlegung einer Kaution ernannt‘. (LEBon, S. 122). 
1? Ueber die Wahlkollegien, welche diese Listen aufstellten, vgl. den 
Senatuskonsult vom 16. thermidor an X.
	        
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