Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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(Gesetzgebungen, ihr sachliches Gebiet selbst auf neue Materien 
auszudehnen. Das ergibt sich daraus, daß die Vereinigung dieser 
beiden Legislativen alle jene Faktoren in sich schließt, welche 
in ihrem Zusammenwirken allein und unbeschränkt das Schick- 
sal der Gesamtmonarchie und ihrer Teile bestimmen können, 
denen auch die Gestaltung der Herrschaft im Neulande, die vom 
Kaiser allein erlassene Verfassung desselben, unterworfen ist. 
Der bosnische Landtag hat ja, wie wir gesehen haben, bei Aende- 
rung der Landesverfassung nichts mitzureden. 
Neben der Landes- und der paktierten Gesetzgebung kom- 
men für Bosnien-Herzegowina auch die sanktionierten Beschlüsse 
der österreichisch-ungarischen Delegationen in Betracht. Ihre 
Wirksamkeit erstreckt sich auch nach der Einverleibung des 
Okuppationslandes in die Monarchie, nachdem also die Ver- 
waltung desselben aufgehört hat, eine äußere Angelegenheit 
zu sein, auf dessen Gebiet. Zwar können sie hier ebenso wenig 
wie in Oesterreich und Ungarn materielles Recht für die Unter- 
tanen schaffen; wohl aber bestimmen sie das Rekrutenkontingent 
und greifen in die Budgetgebarung des Landes dadurch ein, 
daß sie die Kosten für die gemeinsamen Angelegenheiten der 
(\esamtmonarchie festsetzen und zur Entscheidung über die etwa 
notwendigen Zuschüsse zur laufenden Verwaltung des Landes 
aus Reichsmitteln berufen sind. Dazu kommt noch der bedeu- 
tungsvolle Umstand, daß der Reichsfinanzminister, in dessen Res- 
sort die gesamte Justiz und Verwaltung des Annexionslandes 
gehört, nur den Delegationen gegenüber verantwortlich ist. Diese 
Stellung der Delegationen gegenüber Bosnien-Herzegowina erhält 
dadurch einen ganz neuartigen Charakter, daß ihre Wirksamkeit 
im Neulande nicht wie in Oesterreich und Ungarn durch die 
Parlamente, aus welchen sie entsendet wurden, vermittelt wird. 
Der bosnische Landtag entsendet keine Vertreter in die Dele- 
gationen und hat weder auf deren Zusammensetzung, noch auf 
deren Funktionen einen rechtlichen Einfluß. Auch hier ist es
	        
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