Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausgabe

J
d

1841

1788

774

2050

beschadet  der  Vorschrift  des  8  1653,
nach  den  für  die  Anlegung  von
Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  der
§§  1807,  1808  verzinslich  anzulegen,
soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von
A.  bereit  zu  halten  ist.
Vormundschaft.
Der  Vormund  hat  das  zum  Vermögen
des  Mündels  gehörende  Geld  verzinslich
  anzulegen,  soweit  es  nicht  zur
Bestreitung  von  A.  bereit  zu  halten
ist.  1807,  1810.
Die  Rechnung  des  Vormundes  soll
eine  geordnete  Zusammenstellung  der
Einnahmen  und  A.  enthalten.

Ausgang.

Eigentum  945  s.  Verjährung  209.

Verjährung.
Die  Verjährung  wird  unterbrochen,
wenn  der  Berechtigte  auf  Befriedigung
oder  auf  Feststellung  des  Anspruchs,
auf  Erteilung  der  Vollstreckungsklausel
  oder  auf  Erlassung  des  Vollstreckungsurteils
  Klage  erhebt.

Der  Erhebung  der  Klage  stehen

gleich:

4.  Die  Streitverkündung  in  dem
Prozesse,  von  dessen  A.  der  Anspruch
  abhängt.  220.

Ausgewählter.

Vormundschaft.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
zum  Vormund  A.  durch  Ordnungsstrafen
  zur  übernahme  der  Vormundschaft
  anhalten.

Ausgleichung.

Bürgschaft  s.  Schuldverhältnis  426.
Erbe.
Abkömmlinge,  die  als  gesetzliche  Erben
zur  Erbfolge  gelangen,  sind  verpflichtet,
  dasjenige,  was  sie  von  dem
Erblasser  bei  dessen  Lebzeiten  als

190

 

8

2051

2052

2053

Ausgleichung

Ausstattung  erhalten  haben,  bei  der
Auseinandersetzung  untereinander  zur
A.  zu  bringen,  soweit  nicht  der  Erblasser
  bei  der  Zuwendung  ein  anderes
angeordnet  hat.

Zuschüsse,  die  zu  dem  Zweck  gegeben
worden  sind,  als  Einkünfte  verwendet
  zu  werden,  sowie  Aufwendungen
  für  die  Vorbildung  zu  einem
Berufe  sind  insoweit  zur  A.  zu
bringen,  als  sie  das  den  Vermögensverhältnissen
  des  Erblassers  entsprechende
  Maß  überstiegen  haben.

Andere  Zuwendungen  unter  Lebenden
  sind  zur  A.  zu  bringen,  wenn
der  Erblasser  bei  der  Zuwendung  die
A.  angeordnet  hat.  2052,  2057.
Fällt  ein  Abkömmling,  der  als  Erbe
zur  A.  verpflichtet  sein  würde,  vor
oder  nach  dem  Erbfalle  weg,  so  ist
wegen  der  ihm  gemachten  Zuwendungen
  der  an  seine  Stelle  tretende
Abkömmling  zur  A.  verpflichtet.
2052,  2057.

Hat  der  Erblasser  die  Abkömmlinge

auf  dasjenige  als  Erben  eingesetzt,

was  sie  als  gesetzliche  Erben  erhalten
würden,  oder  hat  er  ihre  Erbteile  so
bestimmt,  daß  sie  zu  einander  in
demselben  Verhältnisse  stehen  wie  die
gesetzlichen  Erbteile,  so  ist  im  Zweifel
anzunehmen,  daß  die  Abkömmlinge

nach  den  §§  2050,  2051,  zur  A.

verpflichtet  sein  sollen.  2057.

Zur  A.  sind  nicht  zu  bringen  Zuwendungen

  des  Erblassers  an

a),  einen  entfernteren  Abkömmling
vor  dem  Wegfalle  des  ihn  von
der  Erbfolge  ausschließenden  näheren
Abkömmlings;

b)  einen  an  die  Stelle  eines  Abkömmlings
  als  Ersatzerbe  tretenden
Abkömmling;

c)  einen  Abkömmling,  bevor  er  die
rechtliche  Stellung  eines  solchen
erlangt  hatte,