Ausgabe
J
d
1841
1788
774
2050
beschadet der Vorschrift des 8 1653,
nach den für die Anlegung von
Mündelgeld geltenden Vorschriften der
§§ 1807, 1808 verzinslich anzulegen,
soweit es nicht zur Bestreitung von
A. bereit zu halten ist.
Vormundschaft.
Der Vormund hat das zum Vermögen
des Mündels gehörende Geld verzinslich
anzulegen, soweit es nicht zur
Bestreitung von A. bereit zu halten
ist. 1807, 1810.
Die Rechnung des Vormundes soll
eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und A. enthalten.
Ausgang.
Eigentum 945 s. Verjährung 209.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils
Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
4. Die Streitverkündung in dem
Prozesse, von dessen A. der Anspruch
abhängt. 220.
Ausgewählter.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann den
zum Vormund A. durch Ordnungsstrafen
zur übernahme der Vormundschaft
anhalten.
Ausgleichung.
Bürgschaft s. Schuldverhältnis 426.
Erbe.
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben
zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem
Erblasser bei dessen Lebzeiten als
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8
2051
2052
2053
Ausgleichung
Ausstattung erhalten haben, bei der
Auseinandersetzung untereinander zur
A. zu bringen, soweit nicht der Erblasser
bei der Zuwendung ein anderes
angeordnet hat.
Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben
worden sind, als Einkünfte verwendet
zu werden, sowie Aufwendungen
für die Vorbildung zu einem
Berufe sind insoweit zur A. zu
bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen
des Erblassers entsprechende
Maß überstiegen haben.
Andere Zuwendungen unter Lebenden
sind zur A. zu bringen, wenn
der Erblasser bei der Zuwendung die
A. angeordnet hat. 2052, 2057.
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe
zur A. verpflichtet sein würde, vor
oder nach dem Erbfalle weg, so ist
wegen der ihm gemachten Zuwendungen
der an seine Stelle tretende
Abkömmling zur A. verpflichtet.
2052, 2057.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge
auf dasjenige als Erben eingesetzt,
was sie als gesetzliche Erben erhalten
würden, oder hat er ihre Erbteile so
bestimmt, daß sie zu einander in
demselben Verhältnisse stehen wie die
gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Abkömmlinge
nach den §§ 2050, 2051, zur A.
verpflichtet sein sollen. 2057.
Zur A. sind nicht zu bringen Zuwendungen
des Erblassers an
a), einen entfernteren Abkömmling
vor dem Wegfalle des ihn von
der Erbfolge ausschließenden näheren
Abkömmlings;
b) einen an die Stelle eines Abkömmlings
als Ersatzerbe tretenden
Abkömmling;
c) einen Abkömmling, bevor er die
rechtliche Stellung eines solchen
erlangt hatte,