Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausgabe
Art.

99,  100,  177,  176  s.  Schuldverschreibung

176

1377

1525

248  Kreditanstalten,  die  berechtigt  sind,  für

259

gegeben  oder  die  im  Staatsschuldbuch

eingetragen  sind.

§8  807,  808.

Für  Zins-,  Renten=  und  Gewinn--anteilscheine,
  die  nach  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.B.  für  ein  vor  dieser
Zeit  ausgestelltes  Inhaberpapier  ausgegeben

  werden,  sind  die  Gesetze  maßgebend,

  welche  für  die  vor  dem  Inkrafttreten
  des  B.G.B.  ausgegebenen

Scheine  gleicher  Art  gelten.

Von  dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.
an  gelten  für  vorher  ausgegebene  Urkunden
  der  im  §  808  des  B.G.  B.

bezeichneten  Art,  sofern  der  Schuldner
nur  gegen  Aushändigung  der  Urkunde
zur  Leistung  verpflichtet  ist,  die  Vorschriften

  des  §  808  Abs.  2  Satz  2,  3
des  B.  G.B.  und  des  Art.  102  Abs.  2

dieses  Gesetzes.
Güterrecht.

Das  zum  eingebrachten  Gute  gehörende

  Geld  hat  der  Mann  bei  gesetzlichem
  Güterrecht  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden
Vorschriften  für  die  Frau  verzinslich
anzulegen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung
  von  A.  bereit  zu  halten  ist.

Auf  das  eingebrachte  Gut  der  Frau
finden  bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft

  die  Vorschriften  der  §§  1373

bis  1383,  1390—1417  entsprechende

Anwendung.
Leistung.

den  Betrag  der  von  ihnen  gewährten
Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen

  auf  den  Inhaber  auszugeben,

  können  sich  bei  solchen  Darlehen
  die  Verzinsung  rückständiger

Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.
Wer  verpflichtet  ist,  über  eine  mit

Einnahmen  oder  A.  verbundene  Verwaltung
  Rechenschaft  abzulegen,  hat

189

 

 

8

794

803

805

807

808

1642
dem  Berechtigten  eine  die  geordnete

Ausgabe

Zusammenstellung  der  Einnahmen  oder
der  A.  enthaltende  Rechnung  mitzuteilen
  und,  soweit  Beläge  erteilt  zu
werden  pPflegen,  Beläge  vorzulegen.
Schuldverschreibung.
Auf  die  Wirksamkeit  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber  ist  es
ohne  Einfluß,  wenn  die  Urkunde  ausgegeben
  wird,  nachdem  der  Aussteller
gestorben  oder  geschäftsunfähig  geworden
  ist.  807.
Werden  für  eine  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  Zinsscheine  ausgegeben,
  so  bleiben  die  Scheine,  sofern
  sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung
  enthalten,  in  Kraft,  auch
wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder
die  Verpflichtung  zur  Verzinsung  aufgehoben
  oder  geändert  wird.
Neue  Zins=  oder  Rentenscheine  für
eine  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
  dürfen  an  den  Inhaber  der  zum
Empfange  der  Scheine  ermächtigenden
Urkunde  (Erneuerungsschein)  nicht  ausgegeben
  werden,  wenn  der  Inhaber
der  Schuldverschreibung  der  A.  widersprochen
  hat.
Werden  Karten,  Marken  oder  ähnliche
  Urkunden,  in  denen  ein  Gläubiger
nicht  bezeichnet  ist,  von  dem  Aussteller
  unter  Umständen  ausgegeben,
aus  welchen  sich  ergiebt,  daß  er  dem
Inhaber  zu  einer  Leistung  verpflichtet
sein  will,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  793  Abs.  1  und  der  8§  794,
796,  797  entsprechende  Anwendung.
Wird  eine  Urkunde,  in  welcher  der
Gläubiger  benannt  ist,  mit  der  Bestimmung
  ausgegeben,  daß  die  in  der
Urkunde  versprochene  Leistung  an  jeden
Inhaber  bewirkt  werden  kann,  so  wird
der  Schuldner  durch  die  Leistung  an
den  Inhaber  der  Urkunde  befreit.
Verwandtschaft.
Der  Vater  hat  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Geld  des  Kindes,  un-