Ausgabe
Art.
99, 100, 177, 176 s. Schuldverschreibung
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248 Kreditanstalten, die berechtigt sind, für
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gegeben oder die im Staatsschuldbuch
eingetragen sind.
§8 807, 808.
Für Zins-, Renten= und Gewinn--anteilscheine,
die nach dem Inkrafttreten
des B.G.B. für ein vor dieser
Zeit ausgestelltes Inhaberpapier ausgegeben
werden, sind die Gesetze maßgebend,
welche für die vor dem Inkrafttreten
des B.G.B. ausgegebenen
Scheine gleicher Art gelten.
Von dem Inkrafttreten des B.G.B.
an gelten für vorher ausgegebene Urkunden
der im § 808 des B.G. B.
bezeichneten Art, sofern der Schuldner
nur gegen Aushändigung der Urkunde
zur Leistung verpflichtet ist, die Vorschriften
des § 808 Abs. 2 Satz 2, 3
des B. G.B. und des Art. 102 Abs. 2
dieses Gesetzes.
Güterrecht.
Das zum eingebrachten Gute gehörende
Geld hat der Mann bei gesetzlichem
Güterrecht nach den für die
Anlegung von Mündelgeld geltenden
Vorschriften für die Frau verzinslich
anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung
von A. bereit zu halten ist.
Auf das eingebrachte Gut der Frau
finden bei der Errungenschaftsgemeinschaft
die Vorschriften der §§ 1373
bis 1383, 1390—1417 entsprechende
Anwendung.
Leistung.
den Betrag der von ihnen gewährten
Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen
auf den Inhaber auszugeben,
können sich bei solchen Darlehen
die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
Wer verpflichtet ist, über eine mit
Einnahmen oder A. verbundene Verwaltung
Rechenschaft abzulegen, hat
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8
794
803
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808
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dem Berechtigten eine die geordnete
Ausgabe
Zusammenstellung der Einnahmen oder
der A. enthaltende Rechnung mitzuteilen
und, soweit Beläge erteilt zu
werden pPflegen, Beläge vorzulegen.
Schuldverschreibung.
Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber ist es
ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben
wird, nachdem der Aussteller
gestorben oder geschäftsunfähig geworden
ist. 807.
Werden für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben,
so bleiben die Scheine, sofern
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung
enthalten, in Kraft, auch
wenn die Hauptforderung erlischt oder
die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben
oder geändert wird.
Neue Zins= oder Rentenscheine für
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber
dürfen an den Inhaber der zum
Empfange der Scheine ermächtigenden
Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben
werden, wenn der Inhaber
der Schuldverschreibung der A. widersprochen
hat.
Werden Karten, Marken oder ähnliche
Urkunden, in denen ein Gläubiger
nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller
unter Umständen ausgegeben,
aus welchen sich ergiebt, daß er dem
Inhaber zu einer Leistung verpflichtet
sein will, so finden die Vorschriften
des § 793 Abs. 1 und der 8§ 794,
796, 797 entsprechende Anwendung.
Wird eine Urkunde, in welcher der
Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung
ausgegeben, daß die in der
Urkunde versprochene Leistung an jeden
Inhaber bewirkt werden kann, so wird
der Schuldner durch die Leistung an
den Inhaber der Urkunde befreit.
Verwandtschaft.
Der Vater hat das seiner Verwaltung
unterliegende Geld des Kindes, un-