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für die Theateragenten praktisch überhaupt nicht in Betracht
kommen. Dagegen ist es in keiner Weise zu verstehen, weshalb
etwa in Preußen — für Bayern und die den beiden größten
Bundesstaaten hier vielfach wörtlich folgenden anderen Landes-
zentralstellen gilt dasselbe, — in dem Erlaß vom 17. August 1910
über die Theateragenten die folgenden Bestimmungen des Erlasses
vom 16. August 1910 über die gewöhnlichen Stellenvermittler
fehlen: die näheren Angaben von Ziffer 7 Abs. 2 und 3 wegen
des Inhalts der Anzeigen und der Reklame; die in Ziffer 10
Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erkundigungs- und sonstigen Pflichten,
die mit den entsprechenden Aenderungen doch auch für die
Theateragenten gelten sollten und durch die Anordnung in Ziffer
10 des Erlasses vom 17. August nur zum kleinsten Teile wieder-
gegeben sind; die Sicherungsbestimmungen in Ziffer 11 und 12:
die Quittierungsverbindlichkeit nach Ziffer 17; die Vorschriften
über Erlöschen des Anspruches auf die Gebühr in Ziffer 18 und 20,
da Ziffer 13 des Erlasses vom 17. August hiefür kein genügender
Ersatz ist.
Das zweite, was hier hervorgehoben werden muß, ist für eine
ganze Reihe von Bundesstaaten, insbesondere für Preußen das Fehlen
der Vorschrift, daß die Stellenvermittler und die nichtgewerbs-
mäßigen Stellennachweise regelmäßig statistische Nachweise über
den Geschäftsbetrieb einschließlich des daraus gezogenen Ein-
kommens vorzulegen haben. Wie unangenehm das für die Er-
forschung der Verhältnisse der Stellenvermittler ist, wurde bereits
am Eingang des Referats betont; es ist aber auch für den un-
mittelbaren Vollzug des Gesetzes von Nachteil, da die genaue
Durchsicht der Tätigkeitsberichte zur Aufdeekung mancher Un-
regelmäßigkeiten zu führen vermag und da auf alle Fälle sonst
kein Material für die weitere Entwicklung des Stellenvermittler-
rechtes geschaffen werden kann. Weshalb die genannten Staaten
eine derartige Bestimmung nicht getroffen haben, während sie in
Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Lübeck, Sachsen-Altenburg und
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