Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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für die Theateragenten praktisch überhaupt nicht in Betracht 
kommen. Dagegen ist es in keiner Weise zu verstehen, weshalb 
etwa in Preußen — für Bayern und die den beiden größten 
Bundesstaaten hier vielfach wörtlich folgenden anderen Landes- 
zentralstellen gilt dasselbe, — in dem Erlaß vom 17. August 1910 
über die Theateragenten die folgenden Bestimmungen des Erlasses 
vom 16. August 1910 über die gewöhnlichen Stellenvermittler 
fehlen: die näheren Angaben von Ziffer 7 Abs. 2 und 3 wegen 
des Inhalts der Anzeigen und der Reklame; die in Ziffer 10 
Abs. 1 und 2 vorgesehenen Erkundigungs- und sonstigen Pflichten, 
die mit den entsprechenden Aenderungen doch auch für die 
Theateragenten gelten sollten und durch die Anordnung in Ziffer 
10 des Erlasses vom 17. August nur zum kleinsten Teile wieder- 
gegeben sind; die Sicherungsbestimmungen in Ziffer 11 und 12: 
die Quittierungsverbindlichkeit nach Ziffer 17; die Vorschriften 
über Erlöschen des Anspruches auf die Gebühr in Ziffer 18 und 20, 
da Ziffer 13 des Erlasses vom 17. August hiefür kein genügender 
Ersatz ist. 
Das zweite, was hier hervorgehoben werden muß, ist für eine 
ganze Reihe von Bundesstaaten, insbesondere für Preußen das Fehlen 
der Vorschrift, daß die Stellenvermittler und die nichtgewerbs- 
mäßigen Stellennachweise regelmäßig statistische Nachweise über 
den Geschäftsbetrieb einschließlich des daraus gezogenen Ein- 
kommens vorzulegen haben. Wie unangenehm das für die Er- 
forschung der Verhältnisse der Stellenvermittler ist, wurde bereits 
am Eingang des Referats betont; es ist aber auch für den un- 
mittelbaren Vollzug des Gesetzes von Nachteil, da die genaue 
Durchsicht der Tätigkeitsberichte zur Aufdeekung mancher Un- 
regelmäßigkeiten zu führen vermag und da auf alle Fälle sonst 
kein Material für die weitere Entwicklung des Stellenvermittler- 
rechtes geschaffen werden kann. Weshalb die genannten Staaten 
eine derartige Bestimmung nicht getroffen haben, während sie in 
Baden, Bayern, Elsaß-Lothringen, Lübeck, Sachsen-Altenburg und 
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