Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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Bedeutung gehabt und es könne sich deshalb nicht darum handeln, was 
man im internationalen Rechte im allgemeinen darunter verstehe. Die 
englische Auffassung wurde daher als die richtige erklärt. Gleichzeitig 
wurde eine Anweisung für die zukünftige Regelung solcher Streitfragen 
gegeben. Einer von den fünf Schiedsrichtern, DrAGo, stellte bei der 
Unterzeichnung des Urteils seine abweichende Ansicht in diesem fünften 
Punkte fest, was nach dem für die,Schiedsrichter verbindlichen Abkommen 
der ersten Haager Konferenz über die friedliche Erledigung internationaler 
Streitigkeiten möglich war. 1907 hat man jedoch den von der Ansicht 
der Mehrheit abweichenden Richtern dieses Recht genommen. DRrAGo 
begründete auch seine abweichende Ansicht in einer ausführlichen Darle- 
gung, die ebenso wie das Urteil selbst in dem vorliegenden Buche abge- 
druckt ist. Er wollte zwischen den gewöhnlichen und den sogenannten „hi- 
storischen* Bais unterschieden wissen. Er führte aus: Nicht sämtliche Ein- 
schnitte des Meeres hätten eine gleiche Bedeutung. Es gebe solche, an 
denen sich gar keine menschliche Ansiedlungen, Städte oder natürliche 
Reichtümer befänden und die auch für die Landesverteidigung ohne Be- 
deutung wären. Hier müsse man die gewöhnlichen Regeln, die für die 
Bais im internationalen Rechte gälten, anwenden. Andererseits gebe es 
solche, die in jeder Hinsicht eine große Wichtigkeit besäßen, so daß man 
den Staaten die Territorialhoheit darüber nicht nehmen dürfe, so die Bai 
von Delaware an dem großen Hafen von Philadelphia. Hierbei hatte DrAGO 
auch die Mündung des Rio de la Plata in seinem eigenen Vaterlande im 
Auge, dessen Delta er für ein Territorialmeer erklärte. Er wollte hier 
ganz gewiß ein Präjudicium zugunsten seines Vaterlandes aufstellen, da 
die Territorialhoheit Argentiniens über das Delta des Rio de la Plata 
nicht allgemein anerkannt ist. (Vgl. zu der abweichenden Ansicht DRA- 
Gos meine Ausführungen auf S. 138 ff. meines „Kommentars zu dem 
Haager Abkommen betreffend die friedliche Erledigung internationaler 
Streitigkeiten“, 1. Beiheft des „Archivs für öffentliches Recht“, 1911.) 
Die sechste Frage lautete dahin, ob die Bewohner der Vereinigten 
Staaten das Recht hätten, in den Meerbusen der Küste von Neufundland 
und um die Inseln Madaleine zu fischen, oder lediglich in den Territorialge- 
wässern längs der Küste. Es handelte sich hier lediglich um eine Interpre- 
tation des Vertrages von 1818, bei der keine besonderen juristischen Fragen 
streitig waren. Dasselbe war der Fall bei der siebten Frage, ob die Be- 
wohner der Vereinigten Staaten, deren Schiffe nach dem Vertrage von 
1818 dem Fischfange nachgingen, für eben diese Schiffe die den Handels- 
schiffen Nordamerikas sonst zugestandenen Handelsfreiheiten beanspruchen 
dürften. In ‘beiden Punkten gab das Schiedsgericht der amerikanischen 
Auffassung Recht. 
Insgesamt hat also Nordamerika in den fünf unwichtigeren, England aber 
in den zwei bedeutendsten Fragen gesiegt. Das Urteil wurde in beiden
	        
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