Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

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die Presse, indem sie die Winkelzüge und das geringe Selbstbe- 
wußtsein, die wahren Mängel bei den Wählerversammlungen be- 
kämpfen. 
„Mehr als von dem Gesetz muß man von dieser erzieheri- 
schen Kraft erhoffen.‘ 
Der Redner verhehlte anderseits auch nicht die Gefahren, die 
die Ausdehnung des Wahlrechts im administrativen Wahlrecht 
hervorbringen könnten. 
„Die leichtere Wahrnehmung der lokalen Interessen überwiegt, 
wie erinnerlich, in einigen südlicheren Gegenden bei deralten Uneinig- 
keit zwischen der niederen Bevölkerung und den Großgrundbesitzern, 
Knechten und Herrschaften in den landwirtschaftlichen Klassen; 
bei den mittelalterlichen Fehden zwischen den Ortschaften, wo die 
Erlangung der Macht die Unterdrückung der Gegner durch Miß- 
brauch von Ernennungen, Aemtern, Steuern usw. bedeutet. 
Es ist mithin die Notwendigkeit gegeben, andere Probleme 
zu lösen, um zu den Mitteln zu gelangen, diese administrativen 
Mißbräuche zu verbieten, welche die größte Handhabe für Ge- 
walttätigkeit der Massen und Berechnung der Parteien bieten 
würden. 
Ich hoffe, daß die Regierung demnächst durch Gesetz das 
Doppelwahlrecht in Harmonie bringt.“ 
„Einzigartig ist das Prinzip der Wahlausdehnung‘“, schloß der 
Abgeordnete Arcoleo, „jedoch verschiedene und nicht unerhebliche 
Differenzen sind vorhanden, die den Wohnsitz, die mehrfache Ein- 
tragung, das direkte Interesse als Steuerzahler, die Methode der 
Abstimmung und vor allem die Schreibunkundigen, sowie die 
Nichtanwendung des Kuverts betreffen. 
Nur auf diesem Wege werden mit der Zeit die gegenwärti- 
gen Forderungen sich mit einer breit ausgedehnten, konkreten Re- 
form vereinbaren lassen.“ 
Was nun die statistischen Wirkungen der Reform anbelangt, 
so ist vor allem, hervorzuheben, daß in den politischen Wäh- 
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