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aber durch die Pragmatische Sanktion herge-
stellten Verbindung aller Länder“, die sich m
allen auf diesen Gegenstand sich beziehenden Akten Franz Josefs 1.
widerspiegelt, sofern er sich für das Gebiet der pragmatischen
Angelegenheiten von seinem Regierungsantritt bis zur Perfektion
des Ausgleichs immer nur als eine einzige Herrscherpersön-
lichkeit, als Kaiser von Oesterreich betrachtet hat.
II. Es ist für die Würdigung des Wechsels der Haltung
DEAKs und des von ihm geführten ungarischen Reichstags im
höchsten Grade lehrreich, daß er 1861 unter völliger Verleugnung
geschichtlicher Tatsachen nur den Bestand einer nackten Per-
sonalunion zugab und den Bestand zentraler staatlicher Einrich-
tungen in der Vergangenheit und einer durch sie konstituierten
„Realunion“ deshalb bestritt, weil er in der Realunion
eine staatseinheitliche Verbindung erblickte '*
und daß er aus dem gleichen Grunde jede „gemeinsame“
Regierung !*® und eine über den völkerrechtlichen fallweisen
Kontakt !*” hinausgehende Beziehung der Legislativen beider
Ländergruppen ablehnte. Was DEAK zur Verhüllung dieses auf-
fälligen Frontwechsels anführt, was er zur Zerstreuung der
wohlbegründeten Bedenken gegen die Aufnahme des birodalom
vorbringt, ist begreiflicherweise äußerst schwächlich. So wenn
14 Die unverkennbar ausgleichstechnische Bedeutung von
Birodalom wird in dem äußerst mühseligen Uebersetzungswerk ZOLGERS
2.2.0. 8.96 ff. gänzlich übersehen.
145 ArGıDI und KLAUHOLD S. 106 ff. verglichen mit S. 108.
ı# A.a.0. S. 111, 138, 146, 152. Die hier zitierten Beispiele beweisen
gegenüber APPoNXI, Separatabdruck 8. 40, 45, 47, der diesen Sprachgebrauch
für sprach- und sinnwidrig erklärt, daß desungeachtet in dem Schriften-
wechsel zwischen dem Monarehen und dem Reichstag gemeinsam und staat-
lich oder staatseinheitlich gleichbedeutend sind. Im gleichen Sinn
verwenden „gemeinsam“ die $$ 1, 3, 5,6 ff. des GA. 30: 1868 des sogenannten
ung.-kroatischen Ausgleichs; daß auch im Reichstag der Gegensatz zwischen
1861—65 und 1867 lebhaft empfunden wurde darüber vgl. ZOLGER a. a. 0.
S. 266 (MocsArr).
“7 A.2.0. 8. 111, 137.