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So finden wir, daß sowohl Verordnung als Verwaltungsvor-
schrift überall in P und R eine Rechtsvorschrift, die weder Rich-
terspruch noch Gesetz ist, bedeuten. Bedeuten sie das aber überall,
so können sie auch überall nur das bedeuten und nicht noch da-
neben, wie bisher stets?* behauptet wurde. Dienstvorschriften, da
ja die Befugnis zum Erlasse von Rechtsvorschriften die zum Er-
lasse von Dienstvorschriften auf demselben Gebiet schon ein-
schließt.
Aber auch die Versuche. dem Begriffe der Verordnung sonstige
Merkmale beizulegen, sind gescheitert.
Denn wenn KAHN??° behauptet, daß dazu nur solche Vor-
schriften gehörten, „welche betreffen die staatlichen Verrich-
tungen und die auf diese bezüglichen für die Angewiesenen kraft
der bestehenden Gesetze rechtsverpflichtenden Anweisungen‘, so
trifft das auf die einfachen Gesetze und die lediglich auf Grund
der bestehenden Verfassungsgesetze ergehenden Verordnungen in
gleicher Weise zu *.
Ebenso hinfällig ist die Behauptung, daß sie allgemeiner Art
mindestens?” dann sein müßten, wenn nicht „ein Gesetz eine Dele-
gation zum Erlaß eines Individualrechtssatzes enthält“. Denn ab-
gesehen davon, daß für diese Annahme nichts spricht, wäre dann
niemand von P für den Fall eines Notstandes, von P und R für
die Ausführung ausführungsbedürftiger Gesetze zum Erlaß indi-
vidueller Rechtsvorschriften grundsätzlich ermächtigt, was nicht
der Wille dieser Verfassungen sein kann.
So kommen wir zu dem Ergebnis, daß sowohl Verordnung
als Verwaltungsvorschrift in P und R außerordentliche nicht-
richterliche Rechtsvorschrift bedeuten.
44 ARNDI, Verordnungsrecht, 8. 76. AnscHüUrz a.a. 0. 8.18. LABAND,
Staatsrecht, Bd. 2, 8. 85. Kann a. a. O. S. 96.
*# A, a. 0. S. 96.
*# Im Ergebnis gleich RApnItTz&y im Archiv für Öffentliches Recht,
Bd. 31, 1913, S. 452.
# Kann a. a. DO. S. 27 Anm. 3.