Krankenhilfe nach der RVO.; Sind Ueber-
versicherungen zulässig?
Von
Amtmann Dr. SCHMID, Biberach.
I. Hinsichtlich der Höhe und Dauer der gesetzlichen Kranken-
hilfe ($$ 182 ff. RVO.) hat die RVO. nichts gegenüber dem
Krankenversicherungsgesetze geändert. Soweit die Leistungen der
Kassen in Gewährung der ärztlichen Behandlung, der Arznei, so-
wie von Brillen, Bruehbändern und kleineren Heilmitteln bestehen,
faßt das Gesetz sie unter der Bezeichnung der „Kranken-
pflege“ zusammen. Das Gesetz (RVO.) spricht nicht, wie $ 6
des Krankenversicherungsgesetzes, von „ähnlichen“ Heilmitteln.
Es handelt sich hier um Heilmittel der verschiedensten Art. Jetzt
heißt es „andere kleinere Heilmittel“. Dieses sind Naturalleistungen.
1. Sie müssen jedoch nicht durchaus in natura gewährt wer-
den ($ 184 Abs. 1 RVO. und $ 194 Abs. 2 RVO.). Regel ist,
daß in Erkrankungsfällen die Krankenkasse selbst für Gewährung
der nötigen Hilfe sorgt. Die grundsätzliche Zulassung von Aus-
nahmen bringt aber mit sich, daß in Fällen dieser Art die Lei-
stungspflicht der Kasse lediglich durch Ersatz der Kosten der vom
Versicherten selbst beschafften Krankenhilfe sich betätigt. Hin-
sichtlich der ärztlichen Behandlung und Arznei ergibt sich, daß
die vollen hiefür erwachsenen Kosten — ihre Angemessenheit bzw.