Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 95 — 
so ist nur die notwendige ärztliche Behandlung zu gewähren 
(REGER 28, S. 399). Eventuell muß sich der Patient eine Ope- 
ration gefallen lassen. Dagegen darf die soziale Stellung des 
Versicherten nicht berücksiehtigt werden; das Gesetz bietet keinen 
Anbalt für solche unterschiedliche Behandlung. Zu den notwen- 
digen Kosten der ärztlichen Behandlung gehören auch solche, 
durch welche sie erst ermöglicht wird (s. unten Ziff. 3c), und welelıe 
zur Durchführung des Heilverfahrens erforderlich sind. also einen 
Bestandteil der ärztlichen Behandlung bilden. 
2. Des weiteren zählt zur „Krankenpflege“ die Lieferung von 
„Arzneien*. Das sınd Heilmittel von besonderer Art. Auf sie 
beschränkt sich die Leistung, welche in den Worten des $ 182 
RVO. „und andere kleinere Heilmittel“ liegt, nicht; sie sind also, 
soweit nötig, immer zu gewähren, auch wenn sie besonders kost- 
spielig sein sollten. Arzneien im Sinne des $ 182 RVO. sind nur 
diejenigen Zubereitungen bzw. Drogen und chemische Präparate, 
welche nach der Kaiserl. Verordnung vom 22. Januar 1901 (RGBl. 
S. 380) ausschließlich in Apotheken feilgehalten und verkauft 
werden dürfen. 
Allein auch hier beschränkt sich die Pflicht der Kranken - 
kassen auf das Notwendige. Auch sind Heilmittel wie Arzneien 
nur für die gesetzmäßige Unterstützungsdauer zu gewähren. Nach 
dieser Frist können an sich weder nur weitere Heilmittel dieser Art, 
noch eine Reparatur an dem Gewährten beansprucht werden. 
Neben „Arzneien* gewährt das Gesetz noch „andere kleinere 
Heilmittel“. 
a) Im Krankenversicherungsgesetz hieß es statt dessen und 
„ähnliche Heilmittel“. Mit den ersteren Worten ist eine gewisse 
Unklarheit ins Gesetz getragen worden, insofern als der Begriff 
derselben nicht definiert ist. Nach $ 193 RVO. sind die Kranken - 
kassen in der Lage, die hieraus entstehenden Streitigkeiten obne 
weiteres zu beseitigen, wenn die Satzung mit Zustimmung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.