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Öberversicherungsamtes für kleinere Heilmittel einen Höchstbe-
trag festsetzt (s. unten).
Mit der obigen Unterscheidung in der Ausdrucksweise des
Krankenversicherungsgesetzes und der RVO. wollte der Gesetz-
geber eine sachliche Aenderung nicht beabsichtigen. Hier wie
dort handelt es sich um Heilmittel der verschiedensten Art. Eine
„Aehnlichkeit“ konnte sich in der Hauptsache nur auf den Kosten-
aufwand beziehen. Allgemein werden unter diese Heilmittel fallen
solebe sachliche, den Zwecken der Heilung dienende Mittel, welche
nach ihren Anschaffungskosten den Preis für Brillen oder Bruch-
bänder nicht wesentlich übersteigen, und ferner mit der Kranken-
behandlung im unmittelbaren Zusammenhang stehen und die zur
Sicherung des Erfolges der Kur nötig sind. Den Gegensatz dazu
bilden die nicht dem eigentlichen Heilzwecke dienenden, zur Er-
leichterung der Folgen der Verletzung erforderlichen „Hilfsmittel*,
wie künstliche Gliedmaßen, Krücken, Stützapparate usw., welche
nicht in $ 182 Ziff. 1 RVO. einbezogen werden sollten.
b) Auch bei teilbaren Heilmitteln, z. B. Bädern, ist es zu-
lässig, ein Heilmittel noch als „ähnlich“ zu erachten, wenn von
diesem erst bei Fortsetzung des Gebrauches des Heilmittels (Auf-
wand mit mehr als 20 M.) eine Heilwirkung zu erachten ist:
Ein Heilmittel ıst als „ähnlich* erachtet worden, wenn es
ım Kostenpunkt den in $ 182 speziell angeführten Brillen und
Bruchbändern annähernd gleichkommt und daß als diesbezüg-
licher Höchstsatz der Betrag von etwa 20 Mark zu gelten hat
— Rechtsprechung des BVGH. — Der Grundsatz, wonach bei im
Kostenpunkt fehlender Aehnlichkeit die Erstattung des gesamten,
für das Heilmittel vom erkrankten Kassenmitgliede aufgewendeten
Betrages von der in Anspruch genommenen Versicherungseinrich-
tung abgelehnt werden kann, hat nur bezüglich solcher Heil-
mittel Anwendung zu finden, welche nach ihrer Art und Zweck-
bestimmung unteilbar sind; diese Voraussetzuung trifft dann nicht