Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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zu, wenn das Heilmittel in Teilleistungen besteht, deren jeder für 
sich ein selbständiger Gebrauchswert zukommt. 
Die „Selbständigkeit des Gebrauchswertes“ des einzelnen Bades 
ıst insbesondere auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, weil 
ein Heilerfolg erst nach Gebrauch einer größeren Anzahl von 
Bädern zu erwarten ist, denn auch in diesem Falle kommt jedes 
einzelne Bad für die Erziehung des angestrebten Heilerfolges mit 
in Betracht. 
Fraglich ist im einzelnen Falle nur, ob ein solches Heil- 
mittel notwendig ist (REGER 33, 8. 87). 
c) Die Kosten der Ueberführung eines außerhalb seines 
Kassenbezirkes erkrankten Versicherten nach seinem Wohnorte 
sind dem Aufwande für die Heilbehandlung zuzurechnen, wenn die 
Ueberführung als ein Teil der Heilbehandlung angesehen werden 
muß, deren sachgemäße Durchführung die schleunige Verbringung 
des Kranken in dessen Wohnung und in die Pflege der Familie 
sowie die Fortsetzung der begonnenen ärztlichen Behandlung durch 
den Kassenarzt dringend erheischt. Unter solchen Verhältnissen 
muß die Kasse zur Erstattung der Transportkosten umso gewisser 
für verpflichtet erachtet werden, als das allgemein anerkannte 
Recht des verheirateten Versicherten, sich in der Regel an seinem 
Wohnorte und in seiner Familie ärztlich behandeln zu lassen, 
völlig verkümmert oder doch wesentlich beeinträchtigt werden 
würde, wenn man ihm in einem Falle dieser Art die Tragung der 
Transportkosten aufbürden wollte; es würde solchenfalls vielen 
unvermögenden Versicherten die Rückkehr in ihren Wohnort ge- 
radezu unmöglich gemacht und vor allem würden sie dadurch der 
Wohltat des Aufenthaltes und der Pflege in der Familie beraubt 
werden (s. OVG. vom 26. Januar 1907; REGER 28, S. 62). Da- 
gegen kann Ersatz der durch Ueberführung eines erkrankten Kas- 
senmitgliedes nach seiner Behausung entstandenen Kosten nicht 
beansprucht werden, wenn die Ueberführung nicht erfolgte, um 
die notwendige ärztliche Behandlung überhaupt zu ermöglichen, 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 1
	        
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