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zu, wenn das Heilmittel in Teilleistungen besteht, deren jeder für
sich ein selbständiger Gebrauchswert zukommt.
Die „Selbständigkeit des Gebrauchswertes“ des einzelnen Bades
ıst insbesondere auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, weil
ein Heilerfolg erst nach Gebrauch einer größeren Anzahl von
Bädern zu erwarten ist, denn auch in diesem Falle kommt jedes
einzelne Bad für die Erziehung des angestrebten Heilerfolges mit
in Betracht.
Fraglich ist im einzelnen Falle nur, ob ein solches Heil-
mittel notwendig ist (REGER 33, 8. 87).
c) Die Kosten der Ueberführung eines außerhalb seines
Kassenbezirkes erkrankten Versicherten nach seinem Wohnorte
sind dem Aufwande für die Heilbehandlung zuzurechnen, wenn die
Ueberführung als ein Teil der Heilbehandlung angesehen werden
muß, deren sachgemäße Durchführung die schleunige Verbringung
des Kranken in dessen Wohnung und in die Pflege der Familie
sowie die Fortsetzung der begonnenen ärztlichen Behandlung durch
den Kassenarzt dringend erheischt. Unter solchen Verhältnissen
muß die Kasse zur Erstattung der Transportkosten umso gewisser
für verpflichtet erachtet werden, als das allgemein anerkannte
Recht des verheirateten Versicherten, sich in der Regel an seinem
Wohnorte und in seiner Familie ärztlich behandeln zu lassen,
völlig verkümmert oder doch wesentlich beeinträchtigt werden
würde, wenn man ihm in einem Falle dieser Art die Tragung der
Transportkosten aufbürden wollte; es würde solchenfalls vielen
unvermögenden Versicherten die Rückkehr in ihren Wohnort ge-
radezu unmöglich gemacht und vor allem würden sie dadurch der
Wohltat des Aufenthaltes und der Pflege in der Familie beraubt
werden (s. OVG. vom 26. Januar 1907; REGER 28, S. 62). Da-
gegen kann Ersatz der durch Ueberführung eines erkrankten Kas-
senmitgliedes nach seiner Behausung entstandenen Kosten nicht
beansprucht werden, wenn die Ueberführung nicht erfolgte, um
die notwendige ärztliche Behandlung überhaupt zu ermöglichen,
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 1