sondern um dem Erkrankten eine bessere Pflege zu verschaffen
(S. OVG. vom 5. Februar 1910; Jahrb. 15, S. 155).
4. Die Krankenpflege wird zeitlich gewährt vom Beginn der
„Krankheit* an. „Krankheit“ ıst ein anormaler, in die äußere
Erscheinung tretender Zustand, der entweder eine Hilfeleistung
bedingt oder doch die Arbeitsfähigkeit ausschließt oder wesent-
lich beschränkt. Mit einer Krankheit im Sinne des Gesetzes ist
auch dann zu rechnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit besteht, ohne
daß es der Heilbehandlung, weil sie keinen Erfolg haben kann,
bedarf, wie es überhaupt auf die Heilbarkeit der Krankheit für
deren Begriff nicht ankommt (Geisteskrankheit).
Eine durch Krankheit herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit ist
während ihrer ganzen Dauer, sobin auch nach Abschluß der Heil-
behandlung noch als Krankheitszustand anzusehen. Dement-
sprechend kann eine neuerliche Erkrankung im Sinne des Ge-
setzes nur dann angenommen werden, wenn dieser Erkrankung
ein, wenn selbst nur kurzer, aber jedenfalls krankheitsfreier und
zum Erwerb benutzbarer Zeitraum vorausgegangen ist. Für die
Annahme der Fortdauer der objektiven Hilfsbedürftigkeit ist kei-
neswegs erforderlich, daß die erkrankte Person tatsächlich ärzt-
licher Hilfe bedürftig ist; es genügt vielmehr. wenn die Krank-
keit — objektiv betrachtet — die Hilfeleistung, sei es eines Arztes
oder durch besondere Pflege, bedingt oder auch nur die Arbeits-
fähigkeit ausschließt oder in erheblichem Grade beschränkt.
„Krankheit“ im Sinne des Gesetzes besteht nur solange, als
der Heilungsprozeß an dem verletzten Körperteil nicht abgelaufen,
ein gewisser Beharrungszustand nicht eingetreten ist; nach be-
endigtem Heilverfahren erscheint eine Verstümmelung, welche
durch einen Betriebsunfall verursacht wurde, als ein Fürsorge-
grund nur auf dem Gebiete der Unfallversorgung. Wenn jedoch
bei Unfallverletzungen zwischen dem Abschluß des Heilverfahrens
und dem Eintritt des „Beharrungszustandes“ zeitlich ein Zustand
der Schonungsbedürftigkeit liegt, der mit Erwerbsfähigkeit ver-