Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

sondern um dem Erkrankten eine bessere Pflege zu verschaffen 
(S. OVG. vom 5. Februar 1910; Jahrb. 15, S. 155). 
4. Die Krankenpflege wird zeitlich gewährt vom Beginn der 
„Krankheit* an. „Krankheit“ ıst ein anormaler, in die äußere 
Erscheinung tretender Zustand, der entweder eine Hilfeleistung 
bedingt oder doch die Arbeitsfähigkeit ausschließt oder wesent- 
lich beschränkt. Mit einer Krankheit im Sinne des Gesetzes ist 
auch dann zu rechnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit besteht, ohne 
daß es der Heilbehandlung, weil sie keinen Erfolg haben kann, 
bedarf, wie es überhaupt auf die Heilbarkeit der Krankheit für 
deren Begriff nicht ankommt (Geisteskrankheit). 
Eine durch Krankheit herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit ist 
während ihrer ganzen Dauer, sobin auch nach Abschluß der Heil- 
behandlung noch als Krankheitszustand anzusehen. Dement- 
sprechend kann eine neuerliche Erkrankung im Sinne des Ge- 
setzes nur dann angenommen werden, wenn dieser Erkrankung 
ein, wenn selbst nur kurzer, aber jedenfalls krankheitsfreier und 
zum Erwerb benutzbarer Zeitraum vorausgegangen ist. Für die 
Annahme der Fortdauer der objektiven Hilfsbedürftigkeit ist kei- 
neswegs erforderlich, daß die erkrankte Person tatsächlich ärzt- 
licher Hilfe bedürftig ist; es genügt vielmehr. wenn die Krank- 
keit — objektiv betrachtet — die Hilfeleistung, sei es eines Arztes 
oder durch besondere Pflege, bedingt oder auch nur die Arbeits- 
fähigkeit ausschließt oder in erheblichem Grade beschränkt. 
„Krankheit“ im Sinne des Gesetzes besteht nur solange, als 
der Heilungsprozeß an dem verletzten Körperteil nicht abgelaufen, 
ein gewisser Beharrungszustand nicht eingetreten ist; nach be- 
endigtem Heilverfahren erscheint eine Verstümmelung, welche 
durch einen Betriebsunfall verursacht wurde, als ein Fürsorge- 
grund nur auf dem Gebiete der Unfallversorgung. Wenn jedoch 
bei Unfallverletzungen zwischen dem Abschluß des Heilverfahrens 
und dem Eintritt des „Beharrungszustandes“ zeitlich ein Zustand 
der Schonungsbedürftigkeit liegt, der mit Erwerbsfähigkeit ver-
	        
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