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bunden ist. so ist solange die gesetzliche oder satzungsgemäße
Krankenhilfe fortzugewähren.
Nach den Grundsätzen der Krankenversicherung bildet der
Regel nach jede neue Erkrankung einen neuen Uhnterstützungs-
fall mit der Maßgabe. daß sie den Unterstützungsanspruch für die
volle gesetzliche oder satzungsgemäße Dauer begründet, ohne Aus-
nehmung der Zeit, für welche in einem früheren Fall Unter-
stützung bereits gewährt worden ist. Dabei ist es unerheblich,
ob die beiden oder mehrere Fälle auf eine und dieselbe Krank-
heit im medizinischen Sinne zurückzuführen sind: es genügt, daß
die Fälle sich als mehrere Krankheiten im Sinne des Kranken-
versicherungsgesetzes darstellen, d. h. daß zwischen ihnen eine
Zeit liegt. in der nach sachverständigem Befinden weder ärztliche
Behandlung oder die Anwendung von Heilmitteln erforderlich,
noch Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Daß auch chronisch Kranke
und nur teilweise erwerbsfähige Personen, sofern sie nicht schlecht-
hin erwerbsunfähig sind, als versicherungspflichtig erscheinen,
wenn sie tatsächlich in ein dem Gesetz unterliegendes Beschäf-
tigungsverhältnis eintreten und in diesem Betriebe tätig sind, ist
wiederholt ausgesprochen. Ist diese Notwendigkeit in beiderlei
Beziehung nicht mehr vorhanden, so ist die Karenzzeit beendet
und die von neuem hervortretende Notwendigkeit der ärztlichen
Behandlung oder der Gewährung von Arznei und Heilmitteln als
der Eintritt einer neuen Krankheit anzusehen. Bei einer neuen
Krankheit beginnen Jie Ansprüche auf Krankenunterstützung von
neuem. Besteht daher nach ärztlichem Ermessen die erste Krank-
heit, d. h. der Zustand, welcher ärztliche Behandlung erforderte,
oder die Arbeitsunfähigkeit objektiv weiter, so beginnt bei einer
neuen Krankmeldung nicht etwa eine neue Unterstützungsdauer.
Fortdauer der Krankheit ist nieht anzunehmen,
wenn zwar völlige Heilung noch nicht eingetreten, der Patient
aber doch so weit hergestellt war, daß er der ärztlichen Behand-
lung nicht mehr bedurfte und seine Arbeitsfähigkeit zunächst mit
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