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reihen lassen: wo das letztere nicht angeht, soll es Sache der
Satzung sein, das Nötige zu bestimmen.
Nach 8 180 RVO. sind im ganzen drei Möglichkeiten für
die Festsetzung des Grundlohnes gegeben, nämlich
a) nach Klassen der Versicherten ;
b) „ Gruppen von Löhnen;
c) „ dem wirklichen Arbheitsverdienst.
Irrtümliche Zahlung der Krankenkassenbeiträge für eine höhere
Lohnklasse berechtigt nicht zum Bezuge des für diese Klasse sich
bereehnenden Krankengeldes.
2. „Arbeitstag*. Das POVG. hat in ständiger Recht-
sprechung ausgesprochen, daß für Kellner, Dienstmädehen und in
ähnlicher Weise an den Sonn- und Feiertagen beschäftigte Ar-
beiter der Grundsatz gelte (REGER 15, S. 67: 24, S. 85; 4. Er-
gänzungsband. S. 254), und für alle Betriebsarten und Einzelbe-
triebe allgemein angenommen, daß der Sonntag. wie für Beiträge
und Krankengeld, so auch für die Zuteilung zu den Lohnklassen
als Arbeitstag gilt, sofern an ihm gesetzlich zulässige und ihrem
Umfange nach hinreichend erhebliche Arbeit geleistet wird (REGER
32, 8. 60).
Allgemein ausgedrückt ist unter „Arbeitstag“ im Sinne des
$ 182 Ziff. 2 RVO. nur ein solcher Tag verstanden, an dem der
Erkrankte nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Be-
triebes, überhaupt der Art seiner versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung gearbeitet haben würde. So können für die Auslegung
des Wortes „Arbeitstag“ auch bezüglich des an gewerbliche Ar-
beiter zu leistenden Krankengeldes die im Vollzuge des $ 105a, 2
RGO. ergangenen, die Bestimmung der Festtage betreffenden Er-
lasse nicht herangezogen werden (Bayr. VGH. REGER 21, S. 409).
Umgekehrt kann auch ein niebt unter die gewerbeord-
nungsmäßigen Festtage fallender Tag seinen Charakter als Ar-
beitstag in dem Falle verlieren, wenn auch an einem solchen Tage