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Ausübung einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit tatsächlich unmög-
lich macht.
4. Daß der Versicherte nach Vertrag oder Gesetz während
der Krankheit Lohn oder Gehalt fortbezieht. steht dem An-
spruch auf Krankengeld nicht entgegen.
Ueber die Anrechnung auf denselben vgl. 8 616 BGB.,
wonach der Dienstverpflichtete, welcher für nicht erhebliche Zeit
ohne Versehulden an der Dienstleistung verhindert wird, zwar den
Anspruch auf die Vergütung behält, sich jedoch den Betrag an-
rechnen lassen muß, welcher ihm aus der gesetzlichen Verpflich-
tung einer Krankenversicherung zukommt. Auf freiwillig Ver-
sicherte findet dieses keine Anwendung. Nur die Handlungs-
gsehilfen und -lehrlinge sind bevorzugt. Sie sind nach
SS 63, 76 HGB. nicht verpflichtet, sich das Krankengeld auf das
Gehalt, worauf sie ım Falle unversehuldeter Krankheit bis zu
sechs Wochen Anspruch haben, anrechnen zu lassen, und eine
dem zuwiderlaufende Vereinbarung ist ausdrücklich für nichtig
erklärt (s. Näheres unten).
5. Das Krankengeld wird vom vierten Krankheitstag an, wenn
aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres
Eintritts an gewährt. „Vom vierten Krankheitstage“ drückt —
nur kürzer — das nämliche aus, was das Krankenversicherungs-
gesetz mit „vom dritten Tage an nach dem Tage der Erkrankung
ab“ bezeichnete.
In diesem Falle ist darunter der Tag zu verstehen, von dem
an das Kassenmitglied Krankenhilfe durch Gewährung freier ärzt-
licher Behandlung oder Verabreichung von Arzneien etc. erhalten
hat, und zwar auch dann, wenn das Mitglied infolge Verschlim-
merung seines Zustandes oder Hinzutritts einer anderen Krank-
heit erst späterhin erwerbsunfähig wird. In einem Falle der
letzteren Art ist die Kasse verpflichtet, das Krankengeld sofort
von dem Eintritt der neuen Erkrankung an zu gewähren, und nicht
berechtigt, die gesetzliche Karenzzeit abzuwarten (DJZ.1911, 8.768).