Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Danach ist der Anspruch befristet. Früher war eine drei- 
tägige Karenzzeit gegeben. In Wirklichkeit ist jedoch keine 
Aenderung gegenüber von früher eingetreten. Eine Beseitigung 
der Karenzzeit hätte nicht dem Interesse der Krankenkassen ent- 
sprochen. Dieselbe soll auch zum Schutze der Krankenkassen 
gegenüber Simulation dienen. 
Der Tag der Erkrankung ist als Karenztag mitzurechnen. 
Entstanden ist aber der Anspruch schon mit der Erkrankung. 
so daß, wenn der Versicherte nach der Erkrankung, aber vor 
Ablauf der Karenzzeit aus der Kasse ausscheidet, das Kranken- 
geld doch für die volle Dauer zu gewähren ist. Die Karenzfrist 
läuft von der Erkrankung. Der Krankengeldbezug beginnt, ohne 
Rücksicht auf Feiertage, am vierten Tage nach der Erkrankung. 
Sucht einer erst später um Unterstützung nach, so kann er Nach- 
zahlung verlangen oder kann die 26 wöchige Frist hinausschieben. 
Ill. Die Krankenhilfe endigt spätestens mit Ablauf der 
26. Woche nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld 
erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt 
in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krankenpflege ge- 
währt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeld- 
bezuges bis zu 13 Wochen nicht angerechnet. 
Der Beginn der Krankheit im medizinischen Sinne braucht 
sieh nicht mit dem Beginn der Kassenleistungen zu decken. Die 
Unterstützungsdauer von 26 Wochen ist von dem Tage an zu 
berechnen, an dem die erste Unterstützung wegen der Krankheit 
stattgefunden hat. Nimmt der Erkrankte die Hilfe der Kasse erst 
nach dem Beginn der Krankheit im medizinischen Sinne in An- 
spruch, so steht es ilım frei, die Krankenhilfe für die bereits ver- 
flossene Krankheitszeit nachzufordern — die Zeit wird dann na- 
turgemäß in die 26 Wochen eingerechnet — oder aber die 
Kassenleistungen erst vom Tage der Inanspruchnahme an, dann 
aber auf volle weitere 26 Wochen, zu verlangen. 
Nach Abs. 1 des$ 183 RVO. kann eine Kasse über 26 Wochen
	        
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