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hinaus Krankenpflege gewähren müssen. Weiter folgt aus $ 183
Abs. 1, daß der Versicherte vom Beginn der mit Arbeitsunfähig-
keit verbundenen Krankheit Anspruch auf Krankenhilfe für höch-
stens 39 Wochen hat; wenn er ın diesen 39 Wochen mit Unter-
brechungen 25 Wochen nur Krankenpflege bezieht. so schrumpft
sein Anspruch auf Krankengeld auf 14 Wochen zusammen.
Die Verpflichtung zur Leistung der Krankenkassen hat sich
für die Dauer der gesetzlichen Frist ($ 183 RVO.) auch auf
jene Krankheiten zu erstrecken, welche zu dem früheren Krank-
heitsfall neu hinzutreten. Wenn jedoch zwischen der früheren und
der neuen Erkrankung ein krankheitsfreier Zwischenraum liegt,
so beginnt für die neue Erkrankung, wenn sie auch als
Folge derselben krankhaften Anlage anzusehen ist. aufs neue die
Frist des $ 183 RVO.
Ein Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, macht
den Versicherten noch nicht wieder arbeitsfähig im Sinne des Ge-
setzes, vielmehr ergibt sich erst, je nach dem Ausfall des Ar-
beitsversuches, mit rückwirkender Kraft, ob der Versicherte noch
arbeitsunfähig oder wieder arbeitsfähig ist. Im ersten Falle muß
die Kasse das Krankengeld für die Zeit der versuchsweisen Ar-
beit nachträglich gewähren. Ein vorzeitiger Versuch der Wie-
deraufnahme der Arbeit kann der Natur der Sache nach regel-
mäßig nur kurze Zeit dauern.
Die Krankenhilfe endet auch dann erst nach Ablauf der im
Abs. 1 des $ 183 bestimmten Zeit, wenn etwa schon vorher das
Arbeitsverhältnis endet, ja es ist die Unterstützung selbst dann
auf 26 Wochen zu gewähren, wenn die während der Mitglied-
schaft erkrankte Person erst nach Beendigung der Mitgliedschaft
Unterstützung in Anspruch nimmt.
IV. An Stelle von Arzt, Arznei, Heilmitteln und Kranken-
geld kann nicht zwar nach dem Belieben, wohl aber dem pflicht-
mäßigen Ermessen der Träger der Krankenversicherung Kran-
kenhauspflege gewährt werden. Einen Anspruch auf diese