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daß jemand ein Verfügungsrecht über eine Wohnung hat und die
Kosten des dort geführten Haushalts bestreitet, wenn er nicht
auch diese Wohnung mit den übrigen Genossen des Haushalts
teilt und sich auch mit ihnen gemeinsam verköstigt. Es darf
sich auch nicht bloß um einen besuchsweisen, nur alle zweı bis
drei Wochen über den Sonntag stattfindenden Aufenthalt in jenem
Haushalt handeln. Ebensowenig ist der Besitz einer Wohnung
mit Familienanschluß bei einer fremden Familie als „eigener Haus-
halt“ anzusehen.
Die Zustimmung des Erkrankten zur Einweisung ins Kranken-
haus kann jederzeit zurückgenommen werden, ohne. daß er da-
durch seinen Anspruch auf Krankengeld verliert.
f) Das „Verhalten“ eines Erkrankten kann die Ausnahme
begründen, vor allem bei Verdacht der Simulation oder bei
begründeter Besorgnis, daß der Kranke außerhalb der Anstalt den
Heilerfolg beeinträchtigen würde. Ueber die Dauer der Kranken-
hausbehandlung gilt folgendes:
g) Zwar bestimmt $ 184, daß an Stelle der Leistungen des
8 184 Krankenhausbehandlung gewährt werden kann, und stellt
dies somit ins Ermessen der Kasse. Wenn aber die Kasse sich
für die Krankenhausbehandlung entschieden hat, so ist für die
Dauer derselben nur entscheidend, wie lange die Behandlung not-
wendig ist.
h) Hinsichtlich der Art der Krankenfürsorge räumt
& 185 der RVO. den Krankenkassen ein neues Recht ein. Nicht
selten kommt es vor, daß die Krankenkasse selbst die Kranken-
hauspflege für angezeigt erachtet. sie aber nieht durchführen kann,
sei es z. B., weil der Zustand des Erkrankten die Ueberführung
nicht gestattet oder weil die zur Verfügung stehenden Kranken-
häuser überfüllt oder zu weit entfernt sind.
Der $ 185 ist nur eine Ergänzung des $ 184 und für die
Fälle, in denen Krankenhauspflege nach $ 184 auch nach An-
sicht der Kasse angezeigt, aber wegen des Zustandes des Kranken,