Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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daß jemand ein Verfügungsrecht über eine Wohnung hat und die 
Kosten des dort geführten Haushalts bestreitet, wenn er nicht 
auch diese Wohnung mit den übrigen Genossen des Haushalts 
teilt und sich auch mit ihnen gemeinsam verköstigt. Es darf 
sich auch nicht bloß um einen besuchsweisen, nur alle zweı bis 
drei Wochen über den Sonntag stattfindenden Aufenthalt in jenem 
Haushalt handeln. Ebensowenig ist der Besitz einer Wohnung 
mit Familienanschluß bei einer fremden Familie als „eigener Haus- 
halt“ anzusehen. 
Die Zustimmung des Erkrankten zur Einweisung ins Kranken- 
haus kann jederzeit zurückgenommen werden, ohne. daß er da- 
durch seinen Anspruch auf Krankengeld verliert. 
f) Das „Verhalten“ eines Erkrankten kann die Ausnahme 
begründen, vor allem bei Verdacht der Simulation oder bei 
begründeter Besorgnis, daß der Kranke außerhalb der Anstalt den 
Heilerfolg beeinträchtigen würde. Ueber die Dauer der Kranken- 
hausbehandlung gilt folgendes: 
g) Zwar bestimmt $ 184, daß an Stelle der Leistungen des 
8 184 Krankenhausbehandlung gewährt werden kann, und stellt 
dies somit ins Ermessen der Kasse. Wenn aber die Kasse sich 
für die Krankenhausbehandlung entschieden hat, so ist für die 
Dauer derselben nur entscheidend, wie lange die Behandlung not- 
wendig ist. 
h) Hinsichtlich der Art der Krankenfürsorge räumt 
& 185 der RVO. den Krankenkassen ein neues Recht ein. Nicht 
selten kommt es vor, daß die Krankenkasse selbst die Kranken- 
hauspflege für angezeigt erachtet. sie aber nieht durchführen kann, 
sei es z. B., weil der Zustand des Erkrankten die Ueberführung 
nicht gestattet oder weil die zur Verfügung stehenden Kranken- 
häuser überfüllt oder zu weit entfernt sind. 
Der $ 185 ist nur eine Ergänzung des $ 184 und für die 
Fälle, in denen Krankenhauspflege nach $ 184 auch nach An- 
sicht der Kasse angezeigt, aber wegen des Zustandes des Kranken,
	        
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