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ein wirklicher Versicherungsvertrag auf den Krankheitsfall vor-
liegt.
Die Krankenkassen können also das Krankengeld nicht kürzen,
wenn der Versicherte gleichzeitig Gehalt oder Lohn fortbezieht
(s. unten).
d) Die Krankenkassen haben im Falle des $& 189 RVO. ihre
Leistungen zu kürzen. Das Krankengeld mindert sich, falls die
Satzung nichts Gelegentliches bestimmt, von selbst bis auf den
vollen Betrag des „Durchschnittsbetrages seines täglichen Arbeits-
verdienstes“, worunter hier nicht der allgemeine oder klassenweise
festgesetzte Durchschnittslohn, sondern der Durchschnitt des von
dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tagelohnes zu ver-
stehen ist; also nicht der Durchschnitt seiner Lohnklasse (8 180
Abs. 1), sondern der Durchschnittsbetrag des eigenen täglichen
Arbeitsverdienstes kommt hier allein in Betracht. Die Berech-
nung ist immer nur für jeden einzelnen Tag, nicht für längere
Perioden zusammen anzustellen; es kann gegen die für einzelne
Tage gerechtfertigte Kürzung z. B. nicht eingewendet werden,
daß für die ganze Woche eine Ueberversicherung nicht vorliegt,
weil in diesen Zeitraum drei Karenztage bei der Kasse fallen.
e) Der doppelt Versicherte kann nach seiner Wahl die Lei-
stung, Arznei usw. nur von einer der Krankenkassen beanspruchen ;
dieser steht Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten an die
zweite Kasse zu, denn die beiden Kassen haften als Gesamtschuld-
ner (BGB. 8 421), und daraus folgt, daß die in Anspruch genom-
mene Kasse in Höhe der Hälfte der von ihr unstreitig aufge-
wandten und notwendigen Kosten für Heilmittel Ausgleichung zu
verlangen berechtigt ist (BGB. $ 426).
f) In der Satzung können die Mitglieder verpflichtet werden,
dem Vorstand, wenn sie Krankengeld oder die Ersatzleistungen
dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mitzuteilen, die sie
gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung erhalten. Da-
gegen ist die Frage, aus welcher Krankenversicherung die Bezüge