Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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herrühren, nicht gestattet. Nach $ 529 RVO. kann die Unter- 
lassung der Anzeige bestraft werden. 
g) Während nach dem Ausgeführten das Krankengeld von 
der zuständigen Krankenkasse nicht gekürzt werden kann, wenn 
der Versicherte gleichzeitig Lohn oder Gehalt bezieht, ferner auf 
Grund der RVO. nur im Falle des $ 436 der Dienstberechtigte, 
d. h. der Arbeitgeber das Krankengeld auf den Lohn anrechnen 
kann, den er dem Versicherten (Dienstboten) während der Krank- 
heit weiterzugewähren hat. ist letzteres zum Teile nach dem Zi- 
vilrecht möglich. Als zwingendes Recht schreibt nämlich der $ 63 
HGB. in Abs. 2 vor, daß der Handlungsgehilfe nicht verpflichtet 
sei, sich den Betrag anreelınen zu lassen. der ihm für die Zeit 
der Verhinderung an der Leistung der Dienste infolge unver- 
schuldeten Unglücks — darunter gehört die nicht selbstverschul- 
dete Krankheit —, aus einer Kranken- oder Unfallversicherung 
zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwider- 
läuft, ist nichtig. Beruht die Verhinderung nicht auf einem „Un- 
glück*, sondern auf sonstigen nicht verschuldeten Gründen, so ist 
$ 616 BGB. anzuwenden. Abweichend von $ 63 Abs. 2 HGB. 
schreibt dagegen der $ 616 BGB. vor, daß der zur Dienstleistung 
Verpflichtete sich den Betrag anrechnen lassen müsse, welcher ihm 
für die Zeit der Verhinderung der Dienstleistung (infolge einer in 
seiner Person liegenden Grunds ohne sein Verschulden) aus einer 
auf Grund gesetzlicher (auch statutarischen) Verpflichtung be- 
stehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt (nicht auch 
Invalidenversicherung). Dieser $ 616 BGB. enthält aber ım wei- 
teren Gegensatz zu $ 63 Abs. 2 HGB. kein zwingendes Recht, 
die Parteien können daher Abweichendes vereinbaren. Der Vor- 
schrift des 8 616 Satz 2 BGB. liegt die Erwägung zugrunde, daß 
der Dienstnehmer durch die Verhinderung im Falle der Krank- 
heit oder eines Unfalles nicht einen Gewinn erlangen soll. Ent- 
sprechend dem $ 616 und in Abweichung von $ 63 Abs. 2 HGB. 
bestimmt auch der $ 133c Abs. 2 Gew.Ord. für Betriebsbeamte,
	        
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