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Werkmeister und Teckniker, daß diese im Falle der Krankheit für
die Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Fortbezahlung von Lohn
und Gehalt haben, daß sich ihre Ansprüche jedoch in diesem Falle
um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf
Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Un-
fallversicherung zukommt (nicht auch Invalidenversicherung) kürzen.
Jedoch ist auch diese Vorschrift nur dispositiv; es können die
Parteien daher Gegenteiliges vereinbaren.
Die abzuziehende Summe bemißt sich nach dem Betrag des
auf die betreffenden 6 Wochen entfallenden Krankengeldes bzw.
der hierauf treffenden Unfallrente.
In allen diesen Fällen ist aber die betreffende Krankenkasse
oder Berufsgenossenschaft nicht befugt, deshalb, weil der Ver-
sicherte Anspruch auf Fortbezahlung des Lohnes oder Gehaltes hat,
ihre Leistungen zu kürzen. Umgekehrt ist daraus zu schließen,
daß der $ 189 RVO. in solchen Fällen nicht anwendbar ist. Des
weiteren erscheint die Vorschrift des $ 436 RVO. in Anbetracht
des $ 616 BGB. überflüssig zu sein; wohl in den meisten Fällen.
Und doch ist ein kleiner Unterschied zwischen den beiden Vor-
schriften zu konstatieren.
In Ansehung der übrigen Versicherten mit Ausnahme der
Dienstboten wollte der Gesetzgeber eine ähnliche Bestimmung, wie
sie in $ 436 RVO. für die Dienstboten enthalten ist, nicht, und
zwar deshalb nicht, um eigentlich jene Versicherten durch das
neue Gesetz nicht schlechter zu stellen, als sie nach dem früheren
Krankenversicherungsgesetze gestellt waren, während diese Be-
denken bei der Neuregelung der Versicherung für die Dienstboten
nicht vorgelegen haben. Zwar gilt für jene Versicherte die Vor-
schrift des $ 616 BGB. bzw. $ 63 Abs. 2 HGB. oder $ 133c
Abs. 2 Gew.Ord. Allein, wie schon erwähnt, enthalten die beiden
letzteren Bestimmungen nur dispositive Vorschriften, durch Ver-
einbarung der Parteien kann danach bestimmt werden, daß eine
Anrechnung des Krankengeldes auf den Lohn oder Gehalt nicht