Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 119 — 
stattfinden soll. In diesen Fällen wie im Falle des $ 63 Abs. 2 
HGB. wären und sind die Versicherten daher besser daran, als 
wenn die RVO. allgemein, das heißt, für sämtliche danach Ver- 
sicherten eine gleiche Vorschrift, wie in 8 436 GVO. erlassen 
hätte. Das ist auch der Sinn der zu $ 189 RVO. ın der Kom- 
mission vom Regierungsvertreter gegebenen Erklärung. Dagegen 
enthält der $ 436 RVO. eine zwingende, für das ganze Reich gel- 
tende Vorschrift. 
Nach Art. 42 des Einf.-Ges. z. RVO. bleiben die landes- 
rechtlichen Vorschriften, die die Fortzahlung des Lohnes oder 
ähnliche Bezüge in Krankheitszeiten betreffen, vorbehältlich der 
Vorschrift des $ 436 RVO. unberührt. Danach kann also lan- 
desrechtlich u. a. vorgeschrieben werden. ob während der Er- 
krankung eines Dienstboten der Lohn überhaupt ganz oder teil- 
weise fortzuzahlen ist. Es sind dadurch nicht nur ausdrücklich die 
vor dem Inkrafttreten der RVO. in Kraft gewesenen landesrecht- 
lichen Vorschriften unberührt gelassen, es können in jenem Rah- 
men vielmehr auch neue landesrechtliche Vorschriften erlassen 
werden. In Art. 95 Abs. 2 des Einf.-Ges. z. BGB. ist weiter ge- 
sagt, daß u. a. die Vorschriften der 88 617—619 BGB. Anwen- 
dung auf die landesrechtlichen Gesinderechte finden. Schon in 
Art. 95 Abs. 2 Einf.-Ges. z. BGB. ist gesagt, daß der 8 617 BGB. 
auf die Dienstboten nur insofern Anwendung findet, als die Lan- 
desgesetze keine weitergehenden Leistungen gewähren. Jetzt tritt 
an deren Stelle die RVO. Durch diese ist die Bestimmung des 
S 617 BGB., der seinerseits sein Vorbild in den Bestimmungen 
einer Anzahl früherer Gesindeordnungen fand, mit der einzigen 
Ausnahme des letzten Satzes Abs. 1 derselben materiell aufge- 
hoben. Ueber die Anrechnung des Krankengeldes auf den Lohn 
der Dienstboten gilt jetzt die Vorschrift des $ 436 RVO., die 
grundsätzlich dasselbe will, was der $ 616 BGB. im letzten Satz 
zum Ausdruck bringt, nämlich eine Bereicherung durch die Er- 
krankung ausschließen. Nur ist der $ 436 RVO. wie der $ 617
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.