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stattfinden soll. In diesen Fällen wie im Falle des $ 63 Abs. 2
HGB. wären und sind die Versicherten daher besser daran, als
wenn die RVO. allgemein, das heißt, für sämtliche danach Ver-
sicherten eine gleiche Vorschrift, wie in 8 436 GVO. erlassen
hätte. Das ist auch der Sinn der zu $ 189 RVO. ın der Kom-
mission vom Regierungsvertreter gegebenen Erklärung. Dagegen
enthält der $ 436 RVO. eine zwingende, für das ganze Reich gel-
tende Vorschrift.
Nach Art. 42 des Einf.-Ges. z. RVO. bleiben die landes-
rechtlichen Vorschriften, die die Fortzahlung des Lohnes oder
ähnliche Bezüge in Krankheitszeiten betreffen, vorbehältlich der
Vorschrift des $ 436 RVO. unberührt. Danach kann also lan-
desrechtlich u. a. vorgeschrieben werden. ob während der Er-
krankung eines Dienstboten der Lohn überhaupt ganz oder teil-
weise fortzuzahlen ist. Es sind dadurch nicht nur ausdrücklich die
vor dem Inkrafttreten der RVO. in Kraft gewesenen landesrecht-
lichen Vorschriften unberührt gelassen, es können in jenem Rah-
men vielmehr auch neue landesrechtliche Vorschriften erlassen
werden. In Art. 95 Abs. 2 des Einf.-Ges. z. BGB. ist weiter ge-
sagt, daß u. a. die Vorschriften der 88 617—619 BGB. Anwen-
dung auf die landesrechtlichen Gesinderechte finden. Schon in
Art. 95 Abs. 2 Einf.-Ges. z. BGB. ist gesagt, daß der 8 617 BGB.
auf die Dienstboten nur insofern Anwendung findet, als die Lan-
desgesetze keine weitergehenden Leistungen gewähren. Jetzt tritt
an deren Stelle die RVO. Durch diese ist die Bestimmung des
S 617 BGB., der seinerseits sein Vorbild in den Bestimmungen
einer Anzahl früherer Gesindeordnungen fand, mit der einzigen
Ausnahme des letzten Satzes Abs. 1 derselben materiell aufge-
hoben. Ueber die Anrechnung des Krankengeldes auf den Lohn
der Dienstboten gilt jetzt die Vorschrift des $ 436 RVO., die
grundsätzlich dasselbe will, was der $ 616 BGB. im letzten Satz
zum Ausdruck bringt, nämlich eine Bereicherung durch die Er-
krankung ausschließen. Nur ist der $ 436 RVO. wie der $ 617