Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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BGB. zwingender Natur, während der $ 616 BGB. eine dispositive 
Vorschrift enthält. Weil durch die Bestimmungen der RVO. die 
Vorschrift des $ 617 BGB., der seinerseits nur eine gewisse Er- 
gänzung zu $ 616 BGB. bildet, in Ansehung der Dienstboten ma- 
teriell und damit auch der $ 616 aufgehoben wurde, mußte die 
Vorschrift des & 436 RVO. ins Gesetz eingefügt werden, wenn 
man an dem allgemein in der Versicherung und in der Haft- 
pflichtgesetzgebung anerkannten Grundsatze, eine Bereicherung 
durch die Erkrankung auszuschließen, festhalten wollte. Letz- 
terer Grundsatz hat in $ 189 RVO. allgemeine Aufnahme ge- 
funden. Daß der $ 436 RVO. zwingender und nicht bloß dis- 
positiver Natur ist, wird wohl keinen großen praktischen Wert 
haben. 
Allgemein und auch für den Fall des $ 436 RVO. ist je- 
doch aus der Vorschrift des $S 616 BGB. wie auch $ 617 BGB. 
zu schließen, daß daselbst die Fortzahlung des Lohnes oder der 
Vergütung auch im Falle der Erkrankung auf die Dauer von nur 
6 Wochen, nicht etwa auf die Dauer der Gewährung der Kranken- 
hilfe (26 Wochen) gewährleistet ist, und zwar gerechnet vom Be- 
ginn der Krankheit an. Der $ 616 BGB. sagt ausdrücklich aller- 
dings nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, während 
in $ 63 HGB. und in $ 133c Abs. 2 Gew.Ord. ausdrücklich von 
6 Wochen gesprochen wird. 
In Art. 95 Abs. 2 des Einf.-Ges. z. BGB. ist u. a. gesagt, 
daß der $ 617 BGB. auf das Gesinde nur insoweit Anwendung 
findet, als die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergebende An- 
sprüche gewähren. Wo diese dem Gesinde weitergehende An- 
sprüche gewähren, findet der $ 617 BGB. keine Anwendung, so 
z. B. bisher schon in Württemberg. Die RVO. gewährleistet 
nunmehr den Dienstboten weitergehende Leistungen, so daß der 
$ 617 BGB. für die Dienstboten aufgehoben ist. 
Hinsichtlich der Anrechnung des Krankengeldes auf den Lohn 
gilt für die Dienstboten der $ 436 RVO. statt $ 616 BGB.
	        
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