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BGB. zwingender Natur, während der $ 616 BGB. eine dispositive
Vorschrift enthält. Weil durch die Bestimmungen der RVO. die
Vorschrift des $ 617 BGB., der seinerseits nur eine gewisse Er-
gänzung zu $ 616 BGB. bildet, in Ansehung der Dienstboten ma-
teriell und damit auch der $ 616 aufgehoben wurde, mußte die
Vorschrift des & 436 RVO. ins Gesetz eingefügt werden, wenn
man an dem allgemein in der Versicherung und in der Haft-
pflichtgesetzgebung anerkannten Grundsatze, eine Bereicherung
durch die Erkrankung auszuschließen, festhalten wollte. Letz-
terer Grundsatz hat in $ 189 RVO. allgemeine Aufnahme ge-
funden. Daß der $ 436 RVO. zwingender und nicht bloß dis-
positiver Natur ist, wird wohl keinen großen praktischen Wert
haben.
Allgemein und auch für den Fall des $ 436 RVO. ist je-
doch aus der Vorschrift des $S 616 BGB. wie auch $ 617 BGB.
zu schließen, daß daselbst die Fortzahlung des Lohnes oder der
Vergütung auch im Falle der Erkrankung auf die Dauer von nur
6 Wochen, nicht etwa auf die Dauer der Gewährung der Kranken-
hilfe (26 Wochen) gewährleistet ist, und zwar gerechnet vom Be-
ginn der Krankheit an. Der $ 616 BGB. sagt ausdrücklich aller-
dings nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, während
in $ 63 HGB. und in $ 133c Abs. 2 Gew.Ord. ausdrücklich von
6 Wochen gesprochen wird.
In Art. 95 Abs. 2 des Einf.-Ges. z. BGB. ist u. a. gesagt,
daß der $ 617 BGB. auf das Gesinde nur insoweit Anwendung
findet, als die Landesgesetze dem Gesinde nicht weitergebende An-
sprüche gewähren. Wo diese dem Gesinde weitergehende An-
sprüche gewähren, findet der $ 617 BGB. keine Anwendung, so
z. B. bisher schon in Württemberg. Die RVO. gewährleistet
nunmehr den Dienstboten weitergehende Leistungen, so daß der
$ 617 BGB. für die Dienstboten aufgehoben ist.
Hinsichtlich der Anrechnung des Krankengeldes auf den Lohn
gilt für die Dienstboten der $ 436 RVO. statt $ 616 BGB.