Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 1221 — 
Das Einf.-Ges. z. RVO. bestimmt, daß landesrechtliche Be- 
stimmungen, welche die Fortzahlung des Lohnes oder ähnlicher 
Bezüge in Krankheitszeiten betreffen, vorbehaltlich des $ 436 RVO. 
unberührt bleiben. 
Soweit landesrechtlich oder statutarisch am 1. August 1911 
Einrichtungen für erkrankte Dienstboten bestanden, kann die Lan- 
desregierung bestimmen, daß diese, sofern sie diesen eine der RVO. 
gleiche oder gleichwertige Fürsorge ohne erhöhte Gegenleistungen 
bieten, erhalten bleiben und daher die Dienstboten nach der RVO. 
versicherungsfrei sind. 
Soweit dieses geschieht, findet der $ 436 RVO. auch keine 
Anwendung, vielmehr gilt dann hinsichtlich der Anrechnung des 
etwaigen Krankengeldes auf den Lohn der $ 616 BGB. 
h) Ebenso begründet Invaliden- und Altersren- 
tenbezug in keiner Weise eine Kürzung des Krankengeldes. 
Die Bezüge sämtlicher sind selbständig nebeneinander ; noch we- 
niger ein vertragsmäßiger Fortbezug von Lohn oder Gehalt wäh- 
rend der Krankheit. 
Demgegenüber ist allerdings zu erwähnen, daß es nicht ganz 
verständlich ist, daß der Gesetzgeber soweit gegangen ist und 
nach $ 189 RVO. eine Kürzung des Krankengeldes für zulässig 
erklärt hat, auch wenn der Versicherte während der Krankheit 
Unterstützung aus einer privaten Versicherung erhält, in welche er 
vorher aus seinem Vermögen Beiträge entrichtet hat. Eine Gewäh- 
rung der vollen Bezüge des Krankengeldes hätte in solchem Falle 
dem sonst allgemein anerkannten und gerechtfertigten Grundsatz, 
daß eine Bereicherung im Krankheitsfalle ausgeschlossen sein soll, 
nicht widersprochen. Was die Nebeneinandergewährung von In- 
validen- oder Altersrente neben Krankengeld anlangt, so ist auf 
SS 1518 ff. RVO. zu verweisen. Danach bestehen die Leistungen 
der Krankenversicherung und die der Invaliden- und Hinterblie- 
benenversicherung im allgemeinen nebeneinander. Einer beson- 
deren Regelung bedurfte daher das Verhältnis in den Fällen, in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.