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trag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der
Heilanstalt gleich der Vollrente gerechnet.
XIII. Die Satzung kann das Krankengeld bis auf drei Viertel
des Grundlohnes erhöhen und es allgemein für Sonn- und Feier-
tage zubilligen. Sie kann es schon vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an zubilligen bei Krankheiten, die länger als eine
Woche dauern, zum Tode führen oder durch Betriebsunfall ver-
ursacht worden sind, sowie mit Zustimmung des Oberversiche-
rungsamts auch bei anderen Krankheiten. Was die Karenzzeit
anlangt, so ist der Zweck derselben, Simulationen vorzubeugen
und es zu verhüten, daß die Versicherten sich schon bei den ge-
ringfügigen Störungen des Wohlbefindens krank melden. Bei
schwereren Erkrankungen, die eine längere Arbeitsunfähigkeit be-
dingen, verliert die Karenzzeit ihre eigentliche Bedeutung und ent-
hält eine gewisse Härte für den Erkrankten. Das Gesetz hat es
daher für zweckmäßig gehalten, bei Krankheiten von kürzerer
Dauer den Wegfall der Karenzzeit ganz auszuschließen, ihn aber
ohne weitere Erschwerung dann zu gestatten, wenn sich eine
längere Dauer der Arbeitsunfähigkeit herausgestellt hat. Das
Krankengeld für die Karenztage wird in diesem Falle nachträg-
lich, also nach Ablauf der zweiwöchigen Krarkheitsdauer zu zah-
len sein. Diese Ausnahme von der Regel des $ 210 RVO. ergibt
sich aus $ 191 derselben selbst. Die RVO. enthält insofern eine
gewisse Verschlechterung gegenüber dem früheren Rechte, als die
Voraussetzungen weggefallen sind, unter denen nach dem alten
Rechte das Krankengeld während der Karenzzeit gewährt werden
durfte. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Es kann mit ein-
facher Stimmenmehrheit im Vorstande die Gewährung des Krau-
kengeldes während der Karenztage beschlossen werden.
IX. Die Satzung kann ferner Mitgliedern das Krankengeld
ganz oder teilweise versagen, wenn sie
1. die Kasse durch eine strafbare Handlung geschädigt haben,