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die mit Verlust der bürgerlichen Eihrenrechte bedroht ist, für die
Dauer eines Jahres nach der Straftat,
2. sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Be-
teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, für
die Dauer dieser Krankheit ($ 192).
Die Trunkfälligkeit, welche die $$ 6a, 26a des Krankenver-
sicherungsgesetzes noch als einen der Gründe für den Ausschluß
des Krankengeldes anführten, ist hier mit Rücksicht auf die Vor-
schriften der $$ 120. 121 RVO. nicht mehr besonders erwähnt.
Jedoch darf nur Krankengeld, nicht auch die ärztliche Behandlung
und die Gewährung der Heilmittel auf Grund des $ 192 RVO.
ganz oder teilweise versagt werden.
Wird Krankenpflege gewährt, so ist $ 192 nicht anwendbar,
weil dem Versicherten alsdann ein Krankengeld, das ganz oder
teilweise einbehalten werden kann, nicht gewährt wird; das für
die Angehörigen nach $ 186 bestimmte Krankengeld kann wegen
des Verhaltens des Versicherten nicht versagt oder gekürzt werden.
Hat die Kasse bei Einweisung eines Mitgliedes ins Krankenhaus
erklärt, nur für einen Teil der Kosten aufkommen zu wollen, so
ist das wirkungslos.
Daß die strafbare Handlung durch strafgerichtliches Urteil
festgestellt sein muß, ist mangels einer ausdrücklichen Bestimmung
nicht anzunehmen. Andererseits ist aber auch eine ergangene straf-
gerichtliche Entscheidung wie für den Zivilrichter (Einf.-Ges. z.
ZPO. S 14 Ziff. 2) so auch für das Versicherungsamt oder den
Versicherungsträger nicht bindend; sie haben selbständig die Be-
gehung der Handlung und die Schädigung der Kasse durch die-
selbe festzustellen. Es werden besonders Diebstahl, Unterschlagung,
Betrug und andere Vergehen und Verbrechen gegen das Eigentum,
aber auch Meineid, Urkundenfälschung usw. in Betracht kommen;
ein Betrug zum Schaden der Kasse kann insbesondere auch durch
Simulation einer Krankheit verübt werden.
Bei „vorsätzlicher* Zuziehung einer Krankheit ist Voraus-