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setzung, daß die Absicht auf Herbeiführung der Krankheit ge-
richtet ist. Danach liegt beim Fehlen jener Absicht kein vor-
sätzliches Sichzuziehen einer Krankheit vor. Darunter fällt aber
die Vornahme einer Operation, wenn der Versicherte bei der ein-
fachen Ueberlegung über die Folge der von ihm allein veran-
laßten Operation sich dessen bewußt sein mußte, daß er dadurch
eine Krankheit sich zuziehen werde. Vorsatz kann daher z. B.
auch dann anzunehmen sein, wenn jemand in selbstmörderischer
Absicht Hand an sich legt und sich dadurch eine Krankheit zu-
zieht, die er sich als mögliche Folge seiner Handlung vorstellen
mußte: diese Krankheit wird nıcht „erwünscht“ sein, aber sie wird
unter Umständen als „gewollt“ gelten müssen, als der gewollte
Weg zum Tode.
Indessen werden die Fälle wohl meist so liegen, daß lediglich die
sofortige Tötung gewollt und die bloße Verletzung gar nicht er-
wogen wurde. so daß die durch den vereitelten Selbstmordversuch
verursachte Krankheit auch nicht als „eventuell gewollt“, mithin
nicht als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden kann. (RE-
GER 19, S. 420.)
Allgemein ausgedrückt, ist ein — den Krankengeldanspruch
ausschließendes — vorsätzliches Sichzuziehen einer Krankheit die
Herbeiführung der von dem Versicherten aus eigenem Entschlusse
gewollten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Krankheit durch eine
allein veranlaßte Operation vorsätzlich zugezogen.
X. Nach $ 182 RVO. hat die Kasse die Kosten der ärztlichen
Behandlung aus Anlaß einer Operation zu bezahlen, sofern
nachgewiesen wird, daß die Operation mit Rücksicht auf eine Er-
krankung des Versicherten und nach der Erkrankungsart dringlich
gewesen ist. Andererseits ist der Versicherte zur Zulassung von
Operationen, die in die Unversehrtheit des Körpers eingreifen
oder mit irgendeiner Gefahr verbunden sind, nicht ohne weiteres
verpflichtet. Die Gestattung einer Operation, welche nach
vernünftigem Ermessen und menschlicher Voraussicht besondere