Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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setzung, daß die Absicht auf Herbeiführung der Krankheit ge- 
richtet ist. Danach liegt beim Fehlen jener Absicht kein vor- 
sätzliches Sichzuziehen einer Krankheit vor. Darunter fällt aber 
die Vornahme einer Operation, wenn der Versicherte bei der ein- 
fachen Ueberlegung über die Folge der von ihm allein veran- 
laßten Operation sich dessen bewußt sein mußte, daß er dadurch 
eine Krankheit sich zuziehen werde. Vorsatz kann daher z. B. 
auch dann anzunehmen sein, wenn jemand in selbstmörderischer 
Absicht Hand an sich legt und sich dadurch eine Krankheit zu- 
zieht, die er sich als mögliche Folge seiner Handlung vorstellen 
mußte: diese Krankheit wird nıcht „erwünscht“ sein, aber sie wird 
unter Umständen als „gewollt“ gelten müssen, als der gewollte 
Weg zum Tode. 
Indessen werden die Fälle wohl meist so liegen, daß lediglich die 
sofortige Tötung gewollt und die bloße Verletzung gar nicht er- 
wogen wurde. so daß die durch den vereitelten Selbstmordversuch 
verursachte Krankheit auch nicht als „eventuell gewollt“, mithin 
nicht als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden kann. (RE- 
GER 19, S. 420.) 
Allgemein ausgedrückt, ist ein — den Krankengeldanspruch 
ausschließendes — vorsätzliches Sichzuziehen einer Krankheit die 
Herbeiführung der von dem Versicherten aus eigenem Entschlusse 
gewollten Arbeitsunfähigkeit. So ist die Krankheit durch eine 
allein veranlaßte Operation vorsätzlich zugezogen. 
X. Nach $ 182 RVO. hat die Kasse die Kosten der ärztlichen 
Behandlung aus Anlaß einer Operation zu bezahlen, sofern 
nachgewiesen wird, daß die Operation mit Rücksicht auf eine Er- 
krankung des Versicherten und nach der Erkrankungsart dringlich 
gewesen ist. Andererseits ist der Versicherte zur Zulassung von 
Operationen, die in die Unversehrtheit des Körpers eingreifen 
oder mit irgendeiner Gefahr verbunden sind, nicht ohne weiteres 
verpflichtet. Die Gestattung einer Operation, welche nach 
vernünftigem Ermessen und menschlicher Voraussicht besondere
	        
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