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Gefahren nicht mit sich bringt und die Operation Wiederherstel-
lung oder wesentliche Besserung der Gesundheit oder Erhaltung
des Lebens verspricht, kann verlangt werden.
Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Kassenleistungen,
wenn er selbst dasjenige, was in seinen Kräften steht. zu seiner
Heilung getan, und insbesondere die Heilmittel, welche die Wis-
senschaft an die Hand zu geben vermag, in vernünftiger Weise
benützt hat. Sein Verhalten muß auch ın dieser Beziehung dem-
jJenigen eines vernünftigen Menschen entsprechen. Handelt es sich
um eine Operation. so läßt sich nicht als allgemeine Regel auf-
stellen, daß es auf die Schwierigkeit und Schmerzhaftigkeit der-
selben nicht ankommt, wofern sie nur, soweit die menschliche
Voraussicht reicht, zu einem Erfolge führen werde. Man wird
vielleicht auch insoweit als Maßstab das Verhalten eines vernünf-
tigen Menschen unter solchen Umständen annehmen müssen und
dabei auch die Erheblichkeit des Uebels, welchen durch die Ope-
ration abgeholfen oder vorgebeugt werden soll, nicht außer Be-
tracht lassen dürfen. Dies gilt in erster Linie. wenn es sich um
Vornahme einer Operation handelt. Gefahren. die nur in der
Einbildung des Kranken beruhen, rechtfertigen die Ablehnung
einer Operation nicht. Damit ist selbstverständlich nicht gesagt,
daß übertriebene subjektive Vorstellungen von Schmerzhaftigkeit
und der Gefährlichkeit der Operation auch dann keine Berück-
sichtigung verdienen. wenn gerade durch diese Einbildung die Ge-
fahr für das Leben und die Gesundheit des Versicherten in be-
denklichem Grad erhöht oder der Erfolg des ärztlichen Eingreifens
in Frage gestellt wird.
Es kann der operative Eingriff also nur dann zugemutet wer-
den, wenn derselbe den Erfolg gewährleistet, soweit eine solche
Gewähr nach ärztlicher Anschauung überhaupt bestehen kann, und
wenn der Versicherte zu der Ueberzeugung gelangen muß, daß
ein solcher Eingriff gefahrlos ist.
XI. Die Satzung kann weiter das Krankengeld ganz oder teil-