— 133 —
weise versagen, wenn sich die Mitglieder durch schuldhafte Be-
teiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln eine Krankheit zuge-
zogen haben, für die Dauer dieser Krankheit. Ob in diesen Fällen
das Krankengeld zu versagen ist, darf nicht dem Ermessen im
Einzelfalle überlassen, sondern muß durch die Satzung allgemein
bestimmt werden.
Die Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Raufhandel
hat begrifflich eine wechselseitige widerrechtliche Tätigkeit der
beteiligten Personen zu Voraussetzung. Deshalb fällt der Wider-
stand gegen eine Amtshandlung eines Beamten nicht unter den
Begriff einer Schlägerei oder eines Raufhandels, auch wenn der-
jenige, der den Widerstand leistet, sich an dem Beamten vergreift.
Der Begriff der Schlägerei erfordert nicht ein wechselseitiges Wider-
rechtliches Handeln mehrerer.
Zum Begriff „Schlägerei“ gehört ein Schlagen, zu dem des
„Raufhandels“ die Ausübung erheblicher Tätigkeiten im Wege
des Angriffs und Gegenangriffs; ein bloßes Sichentgegenstellen
ist weder das eine noch das andere.
Von „schuldhafter* Beteiligung des Versicherten bei einer
Schlägerei kann keine Rede sein, wenn strafgerichtlich festgestellt
ist, daß er nur zur Verteidigung seines tödlich angegriffenen Kame-
raden zugeschlagen und sich daher, wie dieser selbst, in Notwehr
befunden hat.
Es liegt keine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel
seitens des angegriffenen, auf Abwehr sich beschränkenden Teiles
vor, auch wenn dieser durch eine mehrere Tage vorausgegangene
Beleidigung des Angreifers zum Raufhandel Anlaß gegeben hat.
XlI. Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungs-
amtes für kleinere Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch
bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuß für
größte Heilmittel gewähren darf. Den Kassen wird hierdurch die
Möglichkeit gewährt, den Begriff dessen, was als kleinere Heil-
mittel gilt, durch eine ziffernmäßige Wertgrenze festlegen zu