Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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können. Sodann ist es für den Versicherten oft hart, daß er des- 
halb überhaupt keine Beihilfe für ein Heilmittel erhält, weil dessen 
Kosten über die eines „kleineren“ Heilmittels hinausgehen. Ihm 
wird unter Umständen sehr wesentlich damit gedient sein, wenn 
die Kasse ihm für das teuere Heilmittel soviel zuschießt, als sie 
für ein billigeres selbst hätte ausgeben dürfen. 
Andererseits können auch kostspieligere Heilmittel, wie Bade- 
kuren, Wein in größeren Mengen u. dgl. gewährt werden — immer 
die Notwendigkeit vorausgesetzt. 
XIII. Schließlich kann die Satzung das Hausgeld bis zum 
Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen, Versicherten, für 
die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhauspflege 
ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrages zu- 
billigen. 
Nach $ 186 RVO. beträgt das Hausgeld die Hälfte des 
Krankengeldes bzw. ein Viertel des Grundlohnes. Nach $ 194 
RVO. kann das Hausgeld bis zur Hälfte des Grundlohnes erhöht 
werden. Statt „Hausgeld“ hieß es im KVG. „Angehörigenunter- 
stützung“. In $ 194 Ziff. 2 ist ein besonderes Krankengeld vor- 
gesehen, auf welches sich die Ersatzpflicht der Krankenkassen 
gegenüber den Versicherungsanstalten nicht bezieht. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII, 1/2. 9
	        
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