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können. Sodann ist es für den Versicherten oft hart, daß er des-
halb überhaupt keine Beihilfe für ein Heilmittel erhält, weil dessen
Kosten über die eines „kleineren“ Heilmittels hinausgehen. Ihm
wird unter Umständen sehr wesentlich damit gedient sein, wenn
die Kasse ihm für das teuere Heilmittel soviel zuschießt, als sie
für ein billigeres selbst hätte ausgeben dürfen.
Andererseits können auch kostspieligere Heilmittel, wie Bade-
kuren, Wein in größeren Mengen u. dgl. gewährt werden — immer
die Notwendigkeit vorausgesetzt.
XIII. Schließlich kann die Satzung das Hausgeld bis zum
Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen, Versicherten, für
die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhauspflege
ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrages zu-
billigen.
Nach $ 186 RVO. beträgt das Hausgeld die Hälfte des
Krankengeldes bzw. ein Viertel des Grundlohnes. Nach $ 194
RVO. kann das Hausgeld bis zur Hälfte des Grundlohnes erhöht
werden. Statt „Hausgeld“ hieß es im KVG. „Angehörigenunter-
stützung“. In $ 194 Ziff. 2 ist ein besonderes Krankengeld vor-
gesehen, auf welches sich die Ersatzpflicht der Krankenkassen
gegenüber den Versicherungsanstalten nicht bezieht.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII, 1/2. 9