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führung der Ueberwachung ohne Beeinträchtigung der Selbstver-
waltung der Versicherungsträger im besonderen Falle notwendig
erscheinen, auf Grund des $ 30 RVO. für statthaft zu erachten.
Sie ist jedenfalls auch befugt, um einer rechts- oder satzungs-
widrigen Maßnahme vorzubeugen, dem betreffenden Organe Be-
lehrung oder Ratschläge zu erteilen, darüber hinaus steht ihr ein
Recht der Kritik an der Verwaltungstätigkeit der Organe, insbe-
sondere das Recht, an sich statthafte Maßnahmen, die sie nur für
unzweckmäßig erachtet, zu rügen und in solchem Sinne etwa an
dem Geschäftsbetrieb des Versicherungsträgers Zensur zu üben,
nicht zu (HAHn, KVG. 6. Aufl. S. 239).
Statt „gesetzliche Vorschriften“ sagt das neue Gesetz kurz
„Gesetz“. Damit ist dasselbe verstanden, was früher unter den
ersteren Worten verstanden war. Es sind darunter, wie schon be-
merkt, nur solche zu verstehen. die in der RVO. oder in anderen
Gesetzen oder in Ausführungsvorschriften zu Gesetzen enthalten
sind, nicht aber sonstige Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur
oder Verträge. Daher ist die Aufsichtsbehörde nicht befugt die
Einhaltung von Anstellungsverträgen zu erzwingen, die eine Kran-
kenkasse oder Berufsgenossenschaft mit ihren Angestellten abge-
schlossen hat, über die jedoch in deren Satzungen nichts bestimmt
ist. Daran ändert selbst der Umstand nichts, daß die Verträge
unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde zustande gekommen :sind.
S. OVG. vom 2. Mai 1905, REGER 24, S. 3; 2. November 1910:
D.J.Z. 1911, S. 991.
Bei der Beratung des mit $ 30 RVO. gleichlautenden
5 45 Abs. 1 KVG. hat in der Reichstagskommission Einigkeit
darüber bestanden, daß auf Grund dieses Gesetzes von der Auf-
sichtsbehörde solche Leistungen nicht erzwungen werden können,
welche zwischen Versicherten und der Krankenkasse streitig
sind; vielmehr ist ausdrücklich festgestellt worden (Komm.Ber.
1882/83 II, S. 65), daß nach $ 45 Abs. 1 KVG., jetzt
$ 30 RVO., nicht auch solche Kassenleistungen im Aufsichtsweg
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