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erzwungen werden können, welche zwischen Versicherten oder an-
deren Personen und der Kasse streitig sind. Diese sind vielmehr
nach $ 1636 RVO. zu entscheiden. (REGER 29, S. 211).
Die der Aufsichtsbehörde in $$ 30, 31 RVO. zugestandene
Ueberwachungs- und Ordnungsstrafgewalt erstreckt sich ferner
nicht auf die Erzwingung der Kassenleistungen gegenüber den
Versicherten, da dieses Verfahren im $ 405 Abs. 2 besonders ge-
regelt ist.
Unter den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften,
deren Befolgung die Aufsichtsbehörde zu überwachen hat, sind im
Sinne des $ 30 die Vorschriften nicht gemeint. nach denen sich
die Ansprüche der Versicherten an die Kasse regeln.
Die Aufsichtsbehörde ist weder auf Antrag des Versicherten,
noch von Amts wegen kraft ihrer Ueberwachungsbefugnis nach
8 30 zu Anordnungen oder zu Ordnungsstrafen gegen den Kassen-
vorstand behufs Erzielung der alsbaldigen Gewährung der den
Versicherten zugesprochenen Krankenhilfe ermächtigt (vgl. POVG.
vom 1. Juli 1907, REGER 28, S. 413).
Bei Streitigkeiten über Rückerstattung von nicht von der Kasse
zu übernehmenden Kosten entscheidet ebenfalls nicht die Aufsichts-
behörde als solche. Ebensowenig kann die Rückerstattung eines
(nach der Anschauung der Aufsichtsbehörde) gesetzwidrig auf
Rechnung einer Kasse übernommenen Betrages im Weigerungs-
falle von der Aufsichtsbehörde im Weg der 8$ 30, 31, sondern
nur durch Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs herbeigeführt
werden (POVG. vom 20. Januar 1908, REGER 28, S. 531); so
z. B. bei Erstattung von Geldern an die Kasse durch Vorstands-
mitglieder oder bei Schadenersatzleistungen. Wohl aber kann die
Aufsichtsbehörde in diesem Fall anordnen, daß der Vorstand den
Rechtsweg betritt.
Schließlich kann die Aufsichtsbehörde die Beobachtung strei-
tiger Vertragsbestimmungen zwischen den Kassenärzten und der
Kasse durch den Kassenvorstand nicht durch Androhung von Ord-