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androhung anordnen und darf erst bei fortdauerndem Ungehorsam
die Strafe festsetzen. Kann die Handlung nicht mehr geleistet
werden, so ist die Festsetzung der angedrohten Strafe unzulässig.
Wiederholte Festsetzungen sind zulässig; der gesetzliche
Höchstbetrag gilt nur für den einzelnen Strafakt.
5. Freies Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die
Aufsichtsbehörde „kann“ ihre Befugnis so ausüben. Ihr freies
Ermessen ist aber auch kein schrankenloses, sondern ein pflicht-
mäßiges. Sie darf daher nur zur Verhütung künftiger, nicht zu
nachträglicher Rüge erledigter Ordnungswidrigkeiten geschehen.
6. In de Kassenverwaltung soll die Aufsichtsbehörde
nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen eingreifen dürfen, sie
soll aber andererseits nicht nur dann zum Eingriff berechtigt sein,
wenn der Vorstand Pflichten verletzt, die ihm durch direkte Be-
stimmungen des Gesetzes oder der Satzung auferlegt sind, sondern
auch dann, wenn er Pflichten verletzt, die ihm im allgemeinen in
seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Kasseninteressen,
die er wie ein getreuer Hausvater wahrzunehmen hat, auferlegt
sind.
7. Recht der Aufsichtsbehörde zur Teilnahme
an den Sitzungen. Ein besonderes lecht der Aufsichtsbe-
hörde ist es, zu verlangen, daß die Organe der Versicherungsträger
zu Sitzungen einberufen werden; wird dem nicht entsprochen.
so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhand-
lungen leiten.
Von ihrem Recht, zu den Sitzungen einen Vertreter zu ent-
senden, ist im Gesetz nichts Ausdrückliches mehr enthalten. Die
Sitzungen der Organe der Versicherungsträger sind nach $ 11
RVO. nicht öffentlich. Nach der Begründung zu $ 11 bezieht
sich der Ausschluß der Oeffentlichkeit nicht auf die von der Auf-
sichtsbehörde der Versicherungsträger entsendeten Vertreter. Diese
können an allen Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse durch
Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen, diese Vertreter müs-