Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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androhung anordnen und darf erst bei fortdauerndem Ungehorsam 
die Strafe festsetzen. Kann die Handlung nicht mehr geleistet 
werden, so ist die Festsetzung der angedrohten Strafe unzulässig. 
Wiederholte Festsetzungen sind zulässig; der gesetzliche 
Höchstbetrag gilt nur für den einzelnen Strafakt. 
5. Freies Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die 
Aufsichtsbehörde „kann“ ihre Befugnis so ausüben. Ihr freies 
Ermessen ist aber auch kein schrankenloses, sondern ein pflicht- 
mäßiges. Sie darf daher nur zur Verhütung künftiger, nicht zu 
nachträglicher Rüge erledigter Ordnungswidrigkeiten geschehen. 
6. In de Kassenverwaltung soll die Aufsichtsbehörde 
nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen eingreifen dürfen, sie 
soll aber andererseits nicht nur dann zum Eingriff berechtigt sein, 
wenn der Vorstand Pflichten verletzt, die ihm durch direkte Be- 
stimmungen des Gesetzes oder der Satzung auferlegt sind, sondern 
auch dann, wenn er Pflichten verletzt, die ihm im allgemeinen in 
seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der Kasseninteressen, 
die er wie ein getreuer Hausvater wahrzunehmen hat, auferlegt 
sind. 
7. Recht der Aufsichtsbehörde zur Teilnahme 
an den Sitzungen. Ein besonderes lecht der Aufsichtsbe- 
hörde ist es, zu verlangen, daß die Organe der Versicherungsträger 
zu Sitzungen einberufen werden; wird dem nicht entsprochen. 
so kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhand- 
lungen leiten. 
Von ihrem Recht, zu den Sitzungen einen Vertreter zu ent- 
senden, ist im Gesetz nichts Ausdrückliches mehr enthalten. Die 
Sitzungen der Organe der Versicherungsträger sind nach $ 11 
RVO. nicht öffentlich. Nach der Begründung zu $ 11 bezieht 
sich der Ausschluß der Oeffentlichkeit nicht auf die von der Auf- 
sichtsbehörde der Versicherungsträger entsendeten Vertreter. Diese 
können an allen Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse durch 
Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen, diese Vertreter müs-
	        
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