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so führt natürlich in dieser Sitzung nicht die Aufsichtsbehörde
den Vorsitz. Nur, wenn die Aufsichtsbehörde, weil der Vorsitzende
nicht will, selbst eine Sitzung anberaumt hat, führt sie den Vor-
sitz in derselben.
&. Beschwerderecht der Organe der Versiche-
rungsträger. Gegen diese Anordnungen steht dem Betroffenen
das Beschwerderecht nach $ 1792 und $ 1797 RVO. zu.
Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes sind regel-
mäßig endgültig, auch soweit es sie in seiner Eigenschaft als Auf-
sichtsbehörde der Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstal-
ten trifft.
Da das Versicherungsamt nach 8 377 RVO. die Aufsicht über
die Krankenkassen führt, so geht gegen seine im Aufsichtswege
getroffenen Anordnungen die Beschwerde an das Oberversicherungs-
amt. Gegen dessen Entscheidung findet die weitere Beschwerde
an das Reichsversicherungsamt statt, soweit nicht die oberste Ver-
waltungsbehörde zuständig ist. Soweit es sich um sog. Rechtsbe-
schwerden handelt, entscheidet in erster Instanz gemäß $ 377 Abs. 2
RVO. die Beschlußkammer des Oberversicherungsanıtes und in
2. Instanz gemäß 8 1781 Abs. 1 8.3 RVO. der Beschlußsenat des
Reichsversicherungsamtes. Wo ein Landesversicherungsamt besteht.
tritt dieses in den Fällen, die $ 1800 RVO. bezeichnet, an die
Stelle des Reichsversicherungsamtes.
Das Beschwerderecht des $ 1792, der übrigens nach $ 408
Abs. 2 RVO. auch auf Kassenverbände anzuwenden ist, wird in
der Hauptsache nur bei der Krankenversicherung wirksam, da die
Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes der Regel nach end-
gültig sind. Die Anordnungen können nur auf dem hier bezeich-
neten Wege angefochten werden, nicht auch im Rahmen eines
andern Rechtsstreites als unbegründet bemängelt werden, insbe-
sondere können sie im Verwaltungsstreitverfahren oder durch Re-
kurs nicht angefochten werden.
Die Beschwerde gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde