Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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so führt natürlich in dieser Sitzung nicht die Aufsichtsbehörde 
den Vorsitz. Nur, wenn die Aufsichtsbehörde, weil der Vorsitzende 
nicht will, selbst eine Sitzung anberaumt hat, führt sie den Vor- 
sitz in derselben. 
&. Beschwerderecht der Organe der Versiche- 
rungsträger. Gegen diese Anordnungen steht dem Betroffenen 
das Beschwerderecht nach $ 1792 und $ 1797 RVO. zu. 
Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes sind regel- 
mäßig endgültig, auch soweit es sie in seiner Eigenschaft als Auf- 
sichtsbehörde der Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstal- 
ten trifft. 
Da das Versicherungsamt nach 8 377 RVO. die Aufsicht über 
die Krankenkassen führt, so geht gegen seine im Aufsichtswege 
getroffenen Anordnungen die Beschwerde an das Oberversicherungs- 
amt. Gegen dessen Entscheidung findet die weitere Beschwerde 
an das Reichsversicherungsamt statt, soweit nicht die oberste Ver- 
waltungsbehörde zuständig ist. Soweit es sich um sog. Rechtsbe- 
schwerden handelt, entscheidet in erster Instanz gemäß $ 377 Abs. 2 
RVO. die Beschlußkammer des Oberversicherungsanıtes und in 
2. Instanz gemäß 8 1781 Abs. 1 8.3 RVO. der Beschlußsenat des 
Reichsversicherungsamtes. Wo ein Landesversicherungsamt besteht. 
tritt dieses in den Fällen, die $ 1800 RVO. bezeichnet, an die 
Stelle des Reichsversicherungsamtes. 
Das Beschwerderecht des $ 1792, der übrigens nach $ 408 
Abs. 2 RVO. auch auf Kassenverbände anzuwenden ist, wird in 
der Hauptsache nur bei der Krankenversicherung wirksam, da die 
Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes der Regel nach end- 
gültig sind. Die Anordnungen können nur auf dem hier bezeich- 
neten Wege angefochten werden, nicht auch im Rahmen eines 
andern Rechtsstreites als unbegründet bemängelt werden, insbe- 
sondere können sie im Verwaltungsstreitverfahren oder durch Re- 
kurs nicht angefochten werden. 
Die Beschwerde gegen die Anordnungen der Aufsichtsbehörde
	        
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