Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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kann mangels einer Bestimmung hierüber sowohl bei der Behörde, 
gegen welche als auch bei derjenigen, an welche sie gerichtet ist, 
angebracht werden. 
Die Beschwerdeinstanz hat nicht nur die Gesetzmäßigkeit. 
sondern auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. 
Sie kann Anordnungen aufheben und selbst erlassen. 
Jede Anordnung kann von dem Vorstand des Versicherungs- 
trägers und dem durch die Anordnung betroffenen Mitgliede des 
Vorstandes angefochten werden. 
Aus der dem Reichsversicherungsamt bzw. Landesversicherungs- 
amt zustehenden Oberaufsicht folgt, daß diese Behörde immer 
um Abhilfe gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde angerufen 
werden kann, sofern nicht für den besonderen Fall ein besonderes 
Rechtsmittelverfahren durch die RVO. vorgesehen ist. 
Das Beschwerderecht nach $ 1792 RVO. kann der Vorstand, 
der Versicherungsträger ($ 5) oder das von einer Verfügung der 
Aufsichtsbehörde betroffene Vorstandsmitglied geltend machen. 
Die Anfechtung einer Verfügung der Aufsichtsbehörde kann 
erfolgen, weil sie gegen das Gesetz, die Satzungen oder die diesen 
gleichstehenden Rechtsnormen (s. oben) sachlich verstößt, oder 
weil sie nicht zweckmäßig war, oder weil die Aufsichtsbehörde 
von einem ihr zustehenden freien Ermessen einen nicht sachlichen 
Gebrauch gemacht hat. 
Dagegen ist die Beschreitung des Itechtsweges ausgeschlossen, 
selbst wenn die Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse überschritten 
hat, z. B. den Vorstand zur Erstattung eines Betrages angehalten 
hat (Reichsger. in Arb.-Vers. 25, S. 760). 
9. Streit über Rechte und Pflichten der Or- 
gane der Versicherungsträger. Die Aufsichtsbehörde 
entscheidet weiter bei Streit über Rechte und Pflichten 
der Organe und ihrer Mitglieder, über die Ausle- 
gung der Satzung und über die Gültigkeit der Wahlen. 
Es kann sich hier natürlich nur um Streitigkeiten aus dem Öffent-
	        
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