Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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lichen Rechte handeln. Streitigkeiten aus privaten Dienstverträgen 
fallen nicht darunter, ebensowenig Ersatz und Entschädigungsan- 
sprüche, welche Dritten oder auch den Versicherungsträgern gegen 
Bedienstete zustehen. 
10. Der Aufsicht unterstehen auch die vom Versicherungs- 
träger errichteten oder unterhaltenen Genesungs- 
heime, Heil- und Pflegeanstalten. Die unmittel- 
bare Beaufsichtigung steht selbstverständlich den Versicherungs- 
trägern selbst zu. 
II. Als Aufsichtsbehörden kommen in Betracht: 
Auf dem Gebiet der Krankenversicherung: 
Regelmäßig das Versicherungsamt, d. h. der Vorsitzende 
desselben, Beschlußausschluß. — Ausnahmsweise das Oberversiche- 
rungsamt in bestimmten Fällen (zu vgl. $ 347 Abs. 4 Satz 2) sonst 
kommt es nicht als Oberaufsichtsbehörde, sondern nur als Be- 
schwerdeinstanz in Frage. Die bisherige Oberaufsicht der höheren 
Verwaltungsbehörde ist weggefallen. Wohl aber ist in einzelnen 
bestimmten Fällen das Oberversicherungsamt nicht Beschwerde- 
behörde, sondern erste Instanz, so z. B., wo es sich um die Ge- 
nehmigung von Satzungen handelt. 
1. Nach $ 377 RVO. führt die Aufsicht über Krankenkassen 
(8 225), vorbehältlich der 8$ 372—375, wo das Oberversicherungs- 
amt unmittelbar die Aufsicht führt, das Versicherungsamt. 
Sie erstreckt sich u. a. auch auf die Beobachtung der Dienst- und 
Krankenordnung. Die Aufsichtsbefugnisse der Aufsichts- 
behörde beschränken sich hierin auf die Ueberwachung der Anwen- 
dung der Dienst- und der Krankenordnung, dagegen ist sie nach 
dieser Bestimmung nicht etwa befugt, eine bestimmte Fassung der 
einzelnen Bestimmungen der Dienst- und Krankenordnung aus rei- 
nen Zweckmäßigkeitsgründen zu verlangen. Ebenso darf die Auf- 
sichtsbehörde auch nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen in 
die Kassenverwaltung eingreifen, sie ist aber andererseits nicht 
nur dann zum Eingriff berechtigt, wenn der Vorstand Pflichten
	        
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