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lichen Rechte handeln. Streitigkeiten aus privaten Dienstverträgen
fallen nicht darunter, ebensowenig Ersatz und Entschädigungsan-
sprüche, welche Dritten oder auch den Versicherungsträgern gegen
Bedienstete zustehen.
10. Der Aufsicht unterstehen auch die vom Versicherungs-
träger errichteten oder unterhaltenen Genesungs-
heime, Heil- und Pflegeanstalten. Die unmittel-
bare Beaufsichtigung steht selbstverständlich den Versicherungs-
trägern selbst zu.
II. Als Aufsichtsbehörden kommen in Betracht:
Auf dem Gebiet der Krankenversicherung:
Regelmäßig das Versicherungsamt, d. h. der Vorsitzende
desselben, Beschlußausschluß. — Ausnahmsweise das Oberversiche-
rungsamt in bestimmten Fällen (zu vgl. $ 347 Abs. 4 Satz 2) sonst
kommt es nicht als Oberaufsichtsbehörde, sondern nur als Be-
schwerdeinstanz in Frage. Die bisherige Oberaufsicht der höheren
Verwaltungsbehörde ist weggefallen. Wohl aber ist in einzelnen
bestimmten Fällen das Oberversicherungsamt nicht Beschwerde-
behörde, sondern erste Instanz, so z. B., wo es sich um die Ge-
nehmigung von Satzungen handelt.
1. Nach $ 377 RVO. führt die Aufsicht über Krankenkassen
(8 225), vorbehältlich der 8$ 372—375, wo das Oberversicherungs-
amt unmittelbar die Aufsicht führt, das Versicherungsamt.
Sie erstreckt sich u. a. auch auf die Beobachtung der Dienst- und
Krankenordnung. Die Aufsichtsbefugnisse der Aufsichts-
behörde beschränken sich hierin auf die Ueberwachung der Anwen-
dung der Dienst- und der Krankenordnung, dagegen ist sie nach
dieser Bestimmung nicht etwa befugt, eine bestimmte Fassung der
einzelnen Bestimmungen der Dienst- und Krankenordnung aus rei-
nen Zweckmäßigkeitsgründen zu verlangen. Ebenso darf die Auf-
sichtsbehörde auch nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen in
die Kassenverwaltung eingreifen, sie ist aber andererseits nicht
nur dann zum Eingriff berechtigt, wenn der Vorstand Pflichten