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verletzt, die ihm im allgemeinen in seiner Eigenschaft als gesetz-
licher Vertreter der Kasseninteressen, die er wie ein getreuer Haus-
vater wahrzunehmen hat, auferlegt sind.
a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Aufsichtsbe-
hörde keinen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kassen
sich gestatten darf. soweit sie nicht durch Gesetz dazu ermächtigt
ist (s. oben).
Namentlich liegt der Aufsichtsbehörde die Beobachtung der
Dienstordnung ob. welche nach $ 352 RVO. die Rechts- und die
allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den
Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der An-
stellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von
Strafen regelt. Die Bestimmungen der Dienstordnung binden die
Kassenorgane ebenso wie die Angestellten ; sie bieten den letzteren
daher wirksamen Schutz gegen willkürliche oder ungerechtfertigte
Behandlung. Sie bedarf der Genehmigung des Oberversicherungs-
amtes ($ 355 Abs. 3).
Das Oberversicherungsamt hat dabei zu prüfen, ob die Dienst-
ordnung den gesetzlichen Vorschriften sowie den etwa von der
obersten Verwaltungsbehörde gemäß ihrer Zuständigkeit erlassenen
Bestimmungen genügt. Zugleich wird es aber des weiteren auch
offenbar unzweckmäßigen Bestimmungen entgegenzutreten haben,
namentlich dem hier und da beobachteten Bestreben, unnötige
Stellen zu schaffen oder eine übermäßig hohe oder unangemessene
niedrige Besoldung festzusetzen. Da es sich um Beamtenverhält-
nisse handelt, ist die Entscheidung letzter Instanz nicht dem
Reichsversicherungsamt, sondern der obersten Verwaltungsbehörde
des Bundesstaates überwiesen worden.
b) Als selbstverständlicher Ausfluß der Aufsichtsbefugnis kann
man es betrachten, daß die Aufsichtsbehörde eingreifen kann und
muß, wenn ein Kassenvorstand in pflichtwidriger Weise beim Vor-
liegen wichtiger Gründe es unterläßt, einen Kassenbeaniten zu ent-
lassen. Die Aufsichtsbehörde ist nicht nur dann zum Eingriff be-