— 13 —
keine Anwendung findet, und die Kassen gegen bureaukratische
Entscheidungen zu schützen, ist in $ 377 Abs. 2 der RVO. be-
stimmt worden:
„Wird die Beschwerde gegen eine Anordnung des Versiche-
rungsamtes darauf gestützt, daß die Anordnung rechtlich nicht be-
gründet und den Beschwerdeführer in einem Rechte verletzte oder
mit einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belaste, so
entscheidet darüber endgültig das Oberversicherungsamt (Beschluß-
kammer)“.
2. Der an Stelle der seitherigen Generalversammlung getre-
tene Ausschuß einer Krankenkasse regelt gemäß $ 347 RVO. Mel-
dung und Ueberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch
ene Krankenordnung. Diese bedarf der Genehmigung des
Versicherungsamtes, welches diese nach freiem Ermessen aus
Zweckmäßigkeitsgründen versagen kann. Bei Versagung der Ge-
nehmigung entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer).
Der Wichtigkeit der Sache entsprechend hat der $ 347 RVO.
die im Krankenversicherungsgesetz den Kassen nur als Recht ge-
sebene Befugnis, geeignete Vorschriften über das Verhalten und
die Ueberwachung der kranken Kassenmitglieder zu erlassen, zu
einer Pflicht ausgestaltet. Demgemäß ist auch das entsprechende
Recht, bei Zuwiderhandlungen Ordnungsstrafen zu verhängen, nicht
mehr, wie nach dem KVG., vom Erlaß einer Satzungsbestimmung
abhängig gemacht, sondern im Gesetz selbst, und zwar im $ 529
RVO. festgelegt.
Die Bestimmungen der Krankenordnung sind nach
Rücksicht der Zweckmäßigkeit zu treffen. Das Gesetz schreibt eine
Krankenordnung vor.
a) Die regelmäßige Ueberwachung der Kranken ist in erster
Reihe Sache der Krankenkassen selbst. Das Versicherungsant als
Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, daß die Krankenkassen
die Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen, die ihnen das Gesetz