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Aufnahme in das Betriebsverzeichnis (88 660, 661), Aende-
rung in der Zugehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft,
im Falle des $ 673 Abs. 1, 3, Zusammenlegung der Ent-
schädigungslast ($ 715),
so entscheidet das Reichsversicherungsamt, wenn eine Genossen-
schaft, die einem anderen Landesversicherungsamt und dem Reichs-
versicherungsamt untersteht, mitbeteiligt ist.
Mitbeteiligt ist eine andere Genossenschaft nicht nur dann,
wenn die den Eintschädigungsanspruch ablehnende Berufsgenossen-
schaft die Zuständigkeit einer anderen, sei es auch schon rechtskräftig
für nicht haftbar erklärten Berufsgenossenschaft ausdrücklich oder
stillschweigend behauptet, sondern auch dann, wenn sie sich aus
einem anderen Grunde ablehnend verhält und die von Amts wegen
vorzunehmende Prüfung ergibt, daß eine andere, noch nicht ange-
rufene, oder bereits, sei es auch erfolglos, angerufene Berufsge-
nossenschaft für die Entschädigungsleistung in Betracht kommen
kann.
Ganz gleich ist in $$ 985 ff. RVO. die Aufsichtstätigkeit des
Reichsversicherungsamtes über die landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften geregelt.
Ist das Reich, ein Bundesstaat, ein Gemeindeverband, eine Ge-
meinde oder eine andere Öffentliche Körperschaft Versicherungs-
träger, so gelten die Vorschriften über die Aufsicht (88 722—725,
85 985 — 987) nicht.
Dagegen führt das Reichsversicherungsamt die Aufsicht über
die Seeunfall-Berufsgenossenschaft.
Nach 8 843, 8 1029 und $ 1198 können die Genossenschaften
(Gewerbl., landw. und See-) „weitere Einrichtungen“
treffen, nämlich eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unter-
nehmer und die ihnen in der Haftpflicht gleichstehenden, also z. B.
die Automobilhalter, Tierhalter usw. Die Versicherung gegen
Haftpflicht kann sich nicht nur auf die aus den Unfallversiche-
rungsgesetzen sich ergebende Regreßpflicht, sondern auch auf jede
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