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ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalten, wie Heil-
stätten, Invalidenhäuser usw. und nicht bloß der Vorstand, son-
dern sämtliche Organe derselben. Doch ist anzunehmen, daß
unter den letzteren nur die eigentlichen, dem Anstaltsorganismus
eingegliederten Organe derselben zu verstehen sind, derart, daß
Krankenkassen oder andere regierungsseitig mit dem Einzugsge-
schäft betraute Stellen auch in bezug auf das letztere unter der
Aufsicht der für sie in ihrer Hauptfunktion zuständigen Behörde
verbleiben.
Die Aufsicht ist ein Recht der Aufsichtsbehörde, welches von
ihr im Rahmen des öffentlichen Interesses zur Geltung zu bringen
ıst. Soweit das letztere ein Einschreiten verlangt, ist das Auf-
sichtsrecht, wie jedes behördliche Recht, zugleich öffentliche
Pflicht.
Während die Sonderanstalten der Aufsicht des Reichsver-
sicherungsamtes nicht unterliegen, ist derselben die Sonderanstalt
der Seeberufsgenossenschaft unterstellt.
Wenn in einem Bundesstaat ein Landesversicherungsamt er-
richtet ist, so führt es die Aufsicht über die Versicherungsanstal-
ten und Genossenschaften, soweit sie nicht über dessen Gebiet
hinausreichen ($$ 723 und 1382 RVO.).
Anzufügen ist hier ein besonderer Fall über die Aufsichts-
befugnis.
a) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wa-
chen, daß rechtskräftige Rentenansprüche der Verletzten befriedigt
werden und haben gegebenenfalls darüber zu entscheiden (nicht
die Zivilgeriehte), ob und inwieweit eine Berufsgenossenschaft eine
rechtskräftig festgestellte Rente aus besonderen Gründen einbe-
halten darf (BREITHAUPT, Rechtspr. des RVA. S. 421, Arb.-Vers.
Bd. 1 S. 794). Tatsächlich hat auch das Reichsversicherungsamt
in zahlreichen Fällen über Einwendungen von Berufsgenossen-
schaften gegen die Auszahlung einer Rente entschieden (vgl. Re-