Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalten, wie Heil- 
stätten, Invalidenhäuser usw. und nicht bloß der Vorstand, son- 
dern sämtliche Organe derselben. Doch ist anzunehmen, daß 
unter den letzteren nur die eigentlichen, dem Anstaltsorganismus 
eingegliederten Organe derselben zu verstehen sind, derart, daß 
Krankenkassen oder andere regierungsseitig mit dem Einzugsge- 
schäft betraute Stellen auch in bezug auf das letztere unter der 
Aufsicht der für sie in ihrer Hauptfunktion zuständigen Behörde 
verbleiben. 
Die Aufsicht ist ein Recht der Aufsichtsbehörde, welches von 
ihr im Rahmen des öffentlichen Interesses zur Geltung zu bringen 
ıst. Soweit das letztere ein Einschreiten verlangt, ist das Auf- 
sichtsrecht, wie jedes behördliche Recht, zugleich öffentliche 
Pflicht. 
Während die Sonderanstalten der Aufsicht des Reichsver- 
sicherungsamtes nicht unterliegen, ist derselben die Sonderanstalt 
der Seeberufsgenossenschaft unterstellt. 
Wenn in einem Bundesstaat ein Landesversicherungsamt er- 
richtet ist, so führt es die Aufsicht über die Versicherungsanstal- 
ten und Genossenschaften, soweit sie nicht über dessen Gebiet 
hinausreichen ($$ 723 und 1382 RVO.). 
Anzufügen ist hier ein besonderer Fall über die Aufsichts- 
befugnis. 
a) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wa- 
chen, daß rechtskräftige Rentenansprüche der Verletzten befriedigt 
werden und haben gegebenenfalls darüber zu entscheiden (nicht 
die Zivilgeriehte), ob und inwieweit eine Berufsgenossenschaft eine 
rechtskräftig festgestellte Rente aus besonderen Gründen einbe- 
halten darf (BREITHAUPT, Rechtspr. des RVA. S. 421, Arb.-Vers. 
Bd. 1 S. 794). Tatsächlich hat auch das Reichsversicherungsamt 
in zahlreichen Fällen über Einwendungen von Berufsgenossen- 
schaften gegen die Auszahlung einer Rente entschieden (vgl. Re-
	        
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