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ger 12 S. 136, 19 S. 115, 22 Beil. S. 7, 24 Beil. 8. 3, 25 Beil.
S. 6, 56 Beil. S. 33, 29 Beil. S. 21, 30 Beil. S. 10).
Daß eine Genossenschaft die Auszahlung der Rente deshalb
verweigert, weil sie mit einem ihr zustehenden Regreßanspruch
aufrechnet, ändert an der Zuständigkeit der Behörde (ob Zivilge-
richt oder Aufsichtsbehörde zuständig ist) nichts, da für die Zu-
ständigkeit die rechtliche Natur des geltend gemachten Anspruchs
maßgebend ist (Reger 32 S. 495).
b) Ebenso sind Streitigkeiten über die Verpflichtung der Ver-
sicherungsanstalten zur wiederholten Zahlung einer — zu Unrecht
durch eine nicht legitimierte Person bei der Post abgehobenen —
Invalidenrente an die weitere bezugsberechtigte Person nicht von
den Zivilgerichten, sondern von der Aufsichtsbehörde zu entschei-
den. Dies war allerdings bisher teilweise bestritten. Doch die
Prüfung der rechtlichen Natur des fraglichen Anspruches führt
zur Ausschließung des Rechtsweges.
Das Gesetz ist ausschließlich sozialpolitischer Natur. Die
Invalidenversicherung u. a. ist eine im Interesse des Gemeinwohls
angeordnete Öffentlich - rechtliche Einrichtung (Beichsger. vom
3. Oktober 1904, REGER 3. Erg.-Bd. S.484) und beruht, wie die
Arbeiter- und Angestelltenversicherungsgesetzgebung überhaupt auf
öffentlichem Rechte (vgl. RG. vom 4. Februar 1910, Reger 30,
S. 499). Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruches auf
eine festgestellte Rente ist zu folgern, daß er nicht vor den bür-
gerlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Dem steht
allerdings ein Urteil des RG. vom 14. Mai 1887 (REGER 8 S. 240,
RGZ. 19 S. 67) entgegen. Hier nimmt das Reichsgericht an,
daß, wenngleich die Berufsgenossenschaften auch auf dem Auf-
sichtswege zur Befriedigung der festgestellten Entschädigungen
angehalten werden können, doch auch der Verfolgung vor den
Zivilgerichten fähig seien. Demgegenüber hat das Reichsgericht
aber in Urteilen vom 5. Juli 1888 und vom 7. November 1895
(RGZ. Bd. 21 S. 77 und 36 S. 45) ausgesprochen, daß das Un-