Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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fallversicherungsgesetz — das gleiche gilt natürlich auch für die 
Kranken- und Invalidenversicherung — in Ansehung der von ihm 
selbst eingeführten Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften 
den Rechtsweg ausschließt. 
Ein weiterer Schluß auf die rechtliche Natur des Anspruches 
ergibt sich aus dem Auszahlungsgeschäfte selbst. Die Versiche- 
rungsanstalt ist zur Auszahlung weder berechtigt, noch verpflich- 
tet. Die Auszahlung liegt vielmehr der Postverwaltung ob. 
Die Versicherungsanstalt hat nur die Auszahlungsanweisung an 
die Post zu erlassen. Wenn auch der Anspruch auf Zahlungs- 
anweisung an einen Dritten bürgerlich-rechtlicher Natur sein kann, 
so kommt doch in Betracht, daß die Zahlungsanweisung hier nur 
ein öÖffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt, sohin Ausfluß einer 
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist (REGER 32 S. 500, 501).
	        
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